170.51•Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
170.51Law22.03.1995
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EU": die Europäische Union; 1
d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften; 2
e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben. 3
Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.
Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union 4 eingesehen werden.
Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.
Aufgehoben
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Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. 5
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 6 geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union 7 eingesehen werden.
Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358. ↩
Art. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358. ↩
Art. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358. ↩
Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358. ↩
Inkrafttreten: 1. Februar 2021. ↩
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