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172.021.11•Verordnung vom 25. Januar 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
172.021.11Law25.01.2000
Aufgrund von Art. 11 des Gesetzes vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15 1 , verordnet die Regierung:
Die in Art. 3, 5 und 8 des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 172.021 ↩
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