172.022•Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000
172.022Law25.10.2000
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}Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 49 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 50 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 51 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung der Stipendienstelle ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 52 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 53 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 54 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 55 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 56 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 57 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 58 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung oder des Landgerichts ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 59 noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) in Kraft. 60
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft. 61
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 62 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 63 noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 64 noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 65 noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 66 noch keine rechtsmittelfähige erstinstanzliche Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 151. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 33. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 160. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 220. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 116. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 160. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 450. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 4. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 264. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 264. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 70. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. f Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 221. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 35. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 298. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 43. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200 und LGBl. 2012 Nr. 272. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 5 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 345. Müsste heissen: „Umweltinformationsgesetzes“. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 43. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 43. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 43. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 208. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 117. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 195. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 183. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 362. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 416. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. q Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 29. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 356. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 340. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 384. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 468. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. v abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 7 und LGBl. 2025 Nr. 375. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 270. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 444. ↩
Art. 4 Abs. 1 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 266. ↩
Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 389. ↩
Inkrafttreten: 1. September 2008. ↩
Inkrafttreten: 11. Januar 2011. ↩
Inkrafttreten: 1. August 2013. ↩
Inkrafttreten: 1. Februar 2014. ↩
Inkrafttreten: 1. August 2015. ↩
Inkrafttreten: 1. September 2016. ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2017. ↩
Inkrafttreten: 1. März 2017. ↩
Inkrafttreten: 1. September 2017. ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2018. ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2019. ↩
Inkrafttreten: 1. August 2019 ( LGBl. 2019 Nr. 8 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ( LGBl. 2019 Nr. 114 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2021. ↩
Inkrafttreten: 7. Juli 2021. ↩
Inkrafttreten: 10. Juli 2024. ↩
Inkrafttreten: 1. März 2025. ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2026. ↩