Kandidaten, welche die Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, können diese bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts wiederholen. Nach Ablauf dieser Frist sind Wiederholungsprüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzulegen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und findet erstmals auf Prüfungen Anwendung, die im Herbst 2026 durchgeführt werden.