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210.109•Hofdekret vom 22. April 1825 JGS. Nr. 2090, zu § 1393 ABGB
210.109Decree22.04.1825
Eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung kann, wenn auch die Verzichtsleistung in Form einer Schenkungsurkunde geschehen ist, kein Gegenstand einer Zession sein; mithin die Intabulation einer solchen Zession nicht stattfinden.
Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34 , publiziert. ↩
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