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210.116•Hofdekret vom 1. Juli 1835 JGS. Nr. 48, zu § 262 ABGB
Zur Erläuterung des § 262 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haben Seine k. k. Majestät zu erklären geruht, dass den volljährig gewordenen und volljährig erklärten Mündeln frei stehe, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlussrechnung zu befreien.
Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34 , publiziert. ↩
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