212.10•Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973
212.10EheGLaw13.12.1973
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}Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft 33 .
Von diesem Zeitpunkt an gilt es, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, auch für jene Ehen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen und bis dahin noch nicht rechtskräftig durch Urteil für ungültig erklärt oder getrennt worden sind. Ist der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig, steht aber die Rechtskraft der Entscheidung noch aus, so genügt es für die Nichtanwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, dass die mündliche Verhandlung erster Instanz, im Falle der Berufungserhebung jene der zweiten Instanz, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen und auf die Ungültigkeit der Trennung der Ehe erst nachfolgend rechtskräftig entschieden worden ist.
Ehegatten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehe geschlossen haben und deren Name nicht Familienname geworden ist, können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie gemäss Art. 44 Abs. 2 ihren bisherigen Namen dem Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachstellen wollen.
Die Bestimmungen über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a bis Art. 46c) gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet worden ist. Für den Beginn der Verjährung (§ 1486 Ziff. 7 ABGB) ist dabei das Ende des Monats massgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Ebenso rückwirkend gelten auch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses (Art. 89a bis Art. 89s) für Ehen im Sinne des Abs. 2. Jeder Ehegatte kann jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem anderen Ehegatten schriftlich und mit Beglaubigung seiner Unterschrift die Erklärung abgeben, dass er Vermögensbestandteile, welche gemäss Art. 89s Abs. 2 Ziff. 1 vertraglich von der Aufteilung ausgenommen werden können, einseitig dieser Aufteilung entzieht. In diesem Falle hat jedoch der Ehegatte, der diese Erklärung abgibt, dem anderen Ehegatten den angemessenen Unterhalt nach Art. 82 und 83 ohne Rücksicht auf den Verschuldensausspruch zu gewähren, wenn es in der Folge, aufgrund wessen Begehrens immer, zur Ungültigerklärung der Ehe oder ihrer Trennung ohne Einverständnis kommt. Diese unterhaltsrechtliche Folge tritt auf Einwendung des unterhaltspflichtigen Eheteiles nur dann nicht ein, wenn das erweiterte Unterhaltsbegehren nach den im Eheungültigkeits- oder Ehetrennungsstreit erhobenen Umständen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
über die Abänderung des Ehegesetzes
Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 34 unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist.
Kommt es zu keinem gemeinsamen Antrag, so kann jeder Ehegatte alleine die Feststellung gemäss Abs. 1 beantragen, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat.
Liegen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 vor, so stellt das Gericht mittels Beschluss fest, dass die betreffende Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe gelöst ist.
Wurde eine Ehe nach altem Recht einvernehmlich getrennt, können die Ehegatten nach neuem Recht entweder einzeln auf Scheidung klagen oder durch gemeinsames Begehren die Scheidung beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 35 hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Sind sich die Ehegatten, welche sich in einem streitigen Trennungsverfahren befinden, über die Auflösung der Ehe oder die Trennung einig, so können sie die anhängige Klage in ein gemeinsames Scheidungs- oder Trennungsbegehren umwandeln.
Sind sich die Ehegatten über die Auflösung der Ehe oder die Trennung nicht einig, so ist das Klagebegehren den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen anzupassen.
Ehegatten, die ein Verfahren auf einvernehmliche Trennung eingeleitet haben, können sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes trennen oder scheiden lassen. Das Begehren ist dementsprechend anzupassen.
Hängige Scheidungsverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. Das Widerspruchsrecht gemäss Art. 76 aEheG entfällt.
Wurde im Rahmen einer Trennung nach altem Recht kein Unterhalt festgesetzt, so erfolgt auf Klage die Festsetzung vorbehaltlich Abs. 3 nach neuem Recht.
Klagen auf Abänderung eines nach altem Recht festgesetzten Unterhaltes wegen Änderung in den Verhältnissen sind nach neuem Recht (Art. 70) zu behandeln.
Eine Erstfestsetzung oder eine Erhöhung des Unterhaltes nach neuem Recht ist ausgeschlossen, wenn:
a) der nach altem Recht überwiegend oder allein schuldig getrennte Ehegatte keinen Unterhalt zugesprochen erhalten hat;
b) der nach altem Recht aus gleichteiligem Verschulden getrennte Ehegatte lediglich einen Beitrag zum Unterhalt gemäss Art. 84 aEheG zugesprochen erhalten hat.
Ehegatten, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten des neuen Rechts getrennt wurden, aber noch keinen Antrag auf Aufteilung des Vermögenszuwachses gemäss Art. 89f aEheG gestellt haben, können während einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gemäss neuem Recht einreichen.
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 36 hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Ehegesetzes
Der Ehegatte, dessen Familienname vor Inkrafttreten 37 dieses Gesetzes bei der Trauung geändert worden ist, kann jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, seinen vor der Trauung geführten Familiennamen wieder anzunehmen.
Hat ein Ehegatte anlässlich seiner Trauung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemäss Art. 44 Abs. 2 Ehegesetz in der bisherigen Fassung erklärt, dass er seinen bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will und hat er für die Bildung dieses Doppelnamens den ersten Namen eines von ihm bereits vor der Trauung geführten Doppelnamens verwendet, so kann er jederzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er statt des ersten den zweiten Namen des seinerzeitigen Doppelnamens dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen will.
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 17. ↩
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 17. ↩
Art. 12 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 261. ↩
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 49h Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 53 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. ↩
Art. 49h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 53. ↩
Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 203. ↩
Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 272. ↩
Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 67 Abs. 1abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 459. ↩
Art. 67 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 367. ↩
Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 74 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 298. ↩
Art. 89e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 28. ↩
Art. 89e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 459. ↩
Art. 89f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 298. ↩
Art. 89f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 459. ↩
Inkrafttreten: 1. April 1993. ↩
Inkrafttreten: 1. April 1999 ↩
Inkrafttreten: 1. April 1999 ↩
Inkrafttreten: 1. April 1999 ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2015 ↩