Aufgrund von Art. 336b Abs. 2 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches vom 16. März 1861, LGBl. 1997 Nr. 193, in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2014, LGBl. 2014 Nr. 98, verordnet die Regierung:
Art. 1 Bezugszinsatz
Als Bezugszinssatz für die Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt der Sondersatz der Schweizerischen Nationalbank zur Engpassfinanzierungsfazilität.
Art. 2 Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht zum ersten Kalendertag eines jeden Halbjahres den für dieses Halbjahr anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Amtsblatt und zusätzlich auf der Homepage des Amtes.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.