232.121.1•Verordnung vom 29. Oktober 2002 über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz
232.121.1Law29.10.2002
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134 1 , verordnet die Regierung:
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Volkswirtschaft für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Die Gebühren, die nach dem Designgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festgesetzt.
Für besondere Anträge kann das Amt für Volkswirtschaft eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädigung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten. 2
Die Gebühren sind im Voraus beim Amt für Finanzen zu entrichten. 3
Die Bestimmungen des Designgesetzes und der zugehörenden Verordnung bleiben vorbehalten.
Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Volkswirtschaft als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.
Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.
Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Volkswirtschaft die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8. 4
Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Amtes für Volkswirtschaft. 5
Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist. 6
Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.
Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten.
Den Beweis für die rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Volkswirtschaft eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Aufgehoben
Aufgehoben
Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht.
Wird eine Gebühr zu Unrecht nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin nachgezahlt wird. 7
Die Verordnung vom 22. Januar 1991 über die Registergebühren für die Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, LGBl. 1991 Nr. 12, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
LR 232.12 ↩
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552. ↩
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378. ↩
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552. ↩
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552. ↩
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552. ↩
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552. ↩
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