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271.011•Verordnung vom 13. Oktober 1987 über die Gerichtsferien
271.011Ordinance13.10.1987
Aufgrund des § 222 des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1987 Nr. 27, verordnet die Regierung:
Die Gerichtsferien beginnen im Sommer jeweils am 15. Juli und dauern bis einschliesslich 25. August eines jeden Jahres. An Weihnachten und Neujahr beginnen sie jeweils am 24. Dezember eines jeden Jahres und dauern bis einschliesslich 6. Januar des folgenden Jahres.
Die Verordnung vom 2. Juli 1943, LGBl. 1943 Nr. 15, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 271.0 ↩
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