Aufgrund von Art. 107 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Höchstbeträge
Das Land erstattet für eine vom Gericht nach Art. 103a Abs. 2 AussStrG verfügte Mediation die Kosten von höchstens zehn Mediationsstunden.
Die vom Land pro Mediationsstunde (60 Minuten) zu erstattenden Kosten betragen höchstens 150 Franken.
Art. 2 Erstattung
Das Gericht verfügt die Erstattung der Kosten an den Mediator auf dessen Antrag gegen Nachweis der erbrachten Leistung.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.