275.11•Verordnung vom 12. April 2005 zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Verordnung; ZMV)
275.11Zivilrechts-Mediations-Verordnung; ZMVLaw12.04.2005
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 23 und 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31 1 , verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt:
a) die Ausbildung der Mediatoren in Zivilrechtssachen als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren;
b) die Gebühren für die Eintragung in die Liste der Mediatoren und die Aufrechterhaltung dieser Eintragung.
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 ZMG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Die theoretische Ausbildung umfasst die in Teil 1 der Anhänge 1 und 2 und die anwendungsorientierte Ausbildung die in Teil 2 der Anhänge 1 und 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmass. 2
Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
Die theoretische Ausbildung darf mit der anwendungsorientierten Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.
Das nach dem Anhang 1 zu dieser Verordnung erforderliche Ausmass der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 2 ZMG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den im Anhang 1 angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeiten in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
Die Ausbildung "Mediator SAV" des Schweizerischen Anwaltsverbandes wird als fachliche Qualifikation im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ZMG anerkannt.
Die Regierung erhebt für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Art. 7 Abs. 1 ZMG) sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Art. 9 Abs. 2 ZMG) jeweils eine Gebühr von 400 Franken.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
(Art. 4, 5 Abs. 1 und Art. 6)
(Art. 4 und 5 Abs. 1)
LR 275.1 ↩
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 472. ↩
{
"legislation": {
"lgbiNo": "2005.071",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/2005071000",
"lrNumber": "275.11",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/2005071000"
},
"content": {
"lgbiNo": "2005.071",
"lrNumber": "275.11"
}
}