314.0•Gesetz vom 23. Dezember 1958 über das Verfahren in Jugendstrafsachen
314.0Law23.12.1958
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}Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1958 auf Grund der Art. 14, 62, 65 und 66 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
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Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16, wird wie folgt ergänzt: § 4bis: Das Landgericht als Jugendgericht besteht aus dem Landrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern des Jugendrates und zwar sind die beiden ältesten ordentliche Richter und die übrigen Ersatzrichter.
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Wer einem Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen behilflich ist, sich dieser Pflicht zu entziehen, insbesondere wenn er ihm den Unterhalt reicht und ihn dadurch der Notwendigkeit enthebt, einem ausreichenden Erwerbe nachzugehen, haftet dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die während der Dauer dieser Hilfeleistung fällig werdenden Unterhaltsansprüche.
Wenn der Unterhaltspflichtige im Betrieb oder Haushalt eines Dritten regelmässige Dienste leistet, so gilt mangels Vereinbarung eines höheren Lohnes dem Unterhaltsberechtigten gegenüber ein ortsüblicher Lohn als vereinbart. Der Drittschuldner kann sich im Falle der Pfändung des Lohnanspruches weder auf Vorauszahlung noch auf Verrechnung mit Gegenforderungen berufen.
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
Abgeändert sind namentlich - Art. 23 Ziff. 5 des Gesetzes vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 21 (vgl. Art. 42 und 43).
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Es findet auf anhängige Verfahren sofort Anwendung.
Die strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Personen, die nach dessen Inkrafttreten eine der dort erwähnten Handlungen verüben. Hat jemand eine solche Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt aber die Beurteilung erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.
Die Fürstliche Regierung ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Titel abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 38. ↩