Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 11 dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 12 bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.