412.014.141•Verordnung vom 2. Dezember 2014 über die berufliche Grundbildung Gipserpraktikerin/Gipserpraktiker mit Berufsattest (BA)
412.014.141BAOrdinance02.12.2014
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103 , verordnet die Regierung:
Gipserpraktikerinnen/Gipserpraktiker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie erstellen Grund- und Deckputzarbeiten sowie Wandkonstruktionen aus Gipswandbauplatten mit deren Oberflächenbeschichtungen. Sie bereiten die Arbeiten gemäss Arbeitsbeschrieb vor.
b) Sie arbeiten qualitätsbewusst und effizient, in Gruppen oder selbstständig. Mit den Materialien, Maschinen und Geräten gehen sie fachgerecht, umweltverträglich und verantwortungsvoll um. Sie verfügen über praktisches Geschick, sind körperlich belastbar und handeln kundenfreundlich.
c) Sie lösen einfache Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert. Sie berücksichtigen die Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und pflegen einen nachhaltigen Umgang mit der Umwelt.
Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten: 1. Branche und Firma verstehen; 2. berufliches Rechnen sowie Skizzen, Pläne und Zeichnungen erstellen und einsetzen; 3. Arbeitsprozesse planen und Arbeitsplatz einrichten; 4. Arbeiten vorbereiten und rapportieren;
b) Verputzen und Montieren von Gipswandbauplatten: 1. chemische und physikalische Prozesse verstehen; 2. Grundputz und Zwischenbeschichtungen erstellen; 3. Deckputz innen und aussen erstellen; 4. Gipswandbauplatten montieren;
c) Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen; 2. Umweltschutz sicherstellen.
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total a)Berufskenntnisse - Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten 80 40 120 - Verputzen und Montieren von Gipswandbauplatten 80 160 240 - Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes 40 40 Total 200 200 400 b)Allgemeinbildung 120 120 240 c)Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720
Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu acht Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:
a) Kurs 1 findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst zehn Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Grundputz und Zwischenbeschichtungen erstellen (Teil 1); 2. Deckputz innen und aussen erstellen (Teil 1);
b) Kurs 2 findet im 3. Semester statt, umfasst zehn Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen: 1. Grundputz und Zwischenbeschichtungen erstellen (Teil 2); 2. Deckputz innen und aussen erstellen (Teil 2); 3. Gipswandbauplatten montieren.
Die Handlungskompetenzbereiche 1 (Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten) und 3 (Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes) sind Bestandteil aller Kurse.
Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erlassene und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Gipserin-Trockenbauerin/Gipser-Trockenbauer mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Gipserin/gelernter Gipser mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gipserpraktikerin/des Gipserpraktikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung von zwei Fachkräften zu 100 % oder von vier Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er: 1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat; 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Gipserpraktikerin/des Gipserpraktikers erworben hat; und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 15 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1. Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten 25 % 2. Verputzen und Montieren von Gipswandbauplatten 75 %
Der Handlungskompetenzbereich 3 (Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes) ist in den Positionen 1 und 2 integriert.
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei Stunden (90 Minuten schriftlich und 30 Minuten mündlich): Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Gewichtung 1. Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten schriftlich 20 % 2. Verputzen und Montieren von Gipswandbauplatten schriftlich 40 % 3. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes schriftlich 10 % 4. Fachgespräch (handlungskompetenzbereichsübergreifend) mündlich/30 Min. 30 %
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a) den berufskundlichen Unterricht;
b) die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 10 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 20 %.
Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 60 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.
Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Gipserpraktikerin BA"/"Gipserpraktiker BA" zu führen.
Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Gipserpraktikerinnen/Gipserpraktiker obliegt.
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
52003 Gipserpraktikerin/Gipserpraktiker ↩
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