413.0•Gesetz vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung
413.0Law05.07.1979
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}Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Der Staat fördert die Erwachsenenbildung.
Die Erwachsenenbildung bietet die Möglichkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und zu vermehren. Sie trägt bei zur geistigen Entfaltung des einzelnen, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung und zu vermehrter Anteilnahme der Bevölkerung an den Zeitproblemen.
Als Bereiche der Erwachsenenbildung gelten insbesondere:
a) Persönlichkeitsbildung;
b) Sittliche und religiöse Bildung;
c) Elternbildung;
d) Betagtenbildung;
e) Staatsbürgerliche und soziale Bildung;
f) Musische Bildung;
g) Umwelterziehung;
h) Medienerziehung.
Die Erwachsenenbildung erfolgt ausserhalb der schulischen und beruflichen Bildung.
Trägerin der Erwachsenenbildung ist die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein". 1
Veranstalter der Erwachsenenbildung sind:
a) gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Inland, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind und in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden;
b) die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte Religionsgemeinschaften;
c) die Gemeinden. 2
a) die Öffentlichkeit der Bildungsarbeit;
b) die Planmässigkeit der Bildungsarbeit;
c) eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik;
d) die qualifizierte Leitung oder Betreuung der Veranstaltungen;
e) die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit allgemeinen Grundsätzen der Ethik wie Toleranz, Nächstenliebe und Respekt vor dem Leben.
Die Regierung übt die Aufsicht über die vom Staat geförderte Erwachsenenbildung aus. Sie überwacht die Geschäftsführung der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 3
Die Regierung fördert die Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung durch:
a) die Vorsehung und Bereitstellung der notwendigen Mittel im jährlichen Landesvoranschlag;
b) die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen. 4
Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" koordiniert sämtliche geförderten Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und sorgt für die Ausrichtung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die gemäss diesem Gesetz förderungswürdigen Institutionen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Stiftung richten sich im einzelnen nach dem Gesetz über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein".
Aufgehoben
Aufgehoben
Die Gemeinden unterstützen die Erwachsenenbildung insbesondere dadurch, dass sie verfügbare und geeignete Räumlichkeiten für Kurse und Veranstaltungen bei Bedarf unentgeltlich für die Erwachsenenbildung zur Verfügung stellen.
Gegen Entscheidungen der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" über die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Gegen Entscheidungen der Regierung über Beschwerden nach Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an die Regierung oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen richten.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten 6 dieses Gesetzes anhängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Verfügungen und Leistungsvereinbarungen betreffend die Förderung von Veranstaltungen im Jahre 2008 bleiben aufrecht.
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 125. ↩
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 36. ↩
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 125. ↩
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 125. ↩
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 36. ↩
Inkrafttreten: 31. Januar 2008. ↩