414.2•Gesetz vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG)
414.2LUGLaw25.11.2004
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}Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Unter der Bezeichnung "Universität Liechtenstein" besteht eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Die Universität Liechtenstein hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Universität Liechtenstein ergänzend Anwendung:
a) die Art. 2a bis 5a, 16 bis 41 sowie 50 bis 52 des Gesetzes über das Hochschulwesen;
b) das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen. 3
Die Universität Liechtenstein lehrt und forscht in Architektur und Wirtschaftswissenschaften. Sie setzt sich auf der Grundlage der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Problemen von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt und internationaler Zusammenarbeit auseinander. 4
Aufgehoben 5
Sie erfüllt Aufgaben im Bereich der Weiterbildung. 6
Sie betreibt den Transfer von Wissen und Technologie zu Wirtschaftsunternehmen sowie zur öffentlichen Verwaltung.
Sie kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. 7
Die Universität Liechtenstein bietet gestufte Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge sowie Weiterbildungsstudiengänge an.
Sie ist befugt, die diesen Studiengängen entsprechenden Titel und Grade zu verleihen.
Die Universität Liechtenstein kann Studiengänge in Zusammenarbeit mit Partneruniversitäten durchführen.
Sie ist befugt, für solche Studiengänge Joint Degrees zu verleihen.
Der Staat stellt der Universität Liechtenstein die für den Universitätsbetrieb im Rahmen der Ausbildung und Forschung notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
Die Universität Liechtenstein ist für den baulichen Unterhalt der Immobilien besorgt. Die dafür benötigten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Staatsbeitrags an die Universität Liechtenstein berücksichtigt.
Die Entwicklung der räumlichen Infrastruktur hat in Koordination zwischen der Universität Liechtenstein und der Regierung stattzufinden.
a) Staatsbeitrag;
b) Immatrikulations-, Studien- und Prüfungsgebühren;
c) Einnahmen aus Weiterbildungsveranstaltungen;
d) Honorare aus Wissens- und Technologietransfer, Forschung und Entwicklung sowie aus Dienstleistungen;
e) Beiträge aus Abkommen;
f) übrige Einkünfte.
Das Land kann der Universität Liechtenstein bei Bedarf Liquiditätskredite mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten gewähren. Die Verzinsung entspricht derjenigen für vergleichbare Festgeldanlagen bei der Liechtensteinischen Landesbank.
Die Universität Liechtenstein ist von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Die Universität Liechtenstein trägt zur Finanzierung des Sach- und Personalaufwandes sowie der Investitionen bei, indem sie ihre gegenüber Dritten erbrachten Leistungen angemessen verrechnet. 8
Für Weiterbildungsangebote, Transferprojekte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Sie werden vom Rektorat festgelegt.
Die Leistungen der Universität Liechtenstein sind in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck festzulegen. 9
Das Nähere regelt der Universitätsrat. 10
a) der Universitätsrat;
b) das Rektorat;
c) der Senat;
d) die Revisionsstelle. 11
a) Aufgehoben 12
b) der Berufungsbeirat; 13
c) Aufgehoben 14
d) der Mittelbau und die Studentenschaft. 15
Aufgehoben
Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität Liechtenstein. 16
Der Universitätsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 17
Der Rektor und ein Vertreter des Schulamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 18
Im Universitätsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bildungswesen; 19
b) Wissenschaft; 20
c) die inhaltlichen Schwerpunktbereiche der Universität; 21
d) Finanz- und Rechnungswesen. 22
a) den Universitätsrat als Gremium; 23
b) jedes Mitglied des Universitätsrates; 24
c) den Präsidenten im Besonderen. 25
a) die Oberleitung der Universität Liechtenstein; 27
b) der Erlass und die Änderung der Statuten; 28
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; 29
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung der Universität Liechtenstein erforderlich ist; 30
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder des Rektorats; 31
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; 32
g) die Beschlussfassung über den Finanz- und Entwicklungsplan, den Stellenplan, den Voranschlag, die Jahresrechnung sowie den Rechenschaftsbericht; 33
h) die Bestellung und Entlassung der Leiter von Instituten und der Graduate School; 34
i) die Wahl von Professoren auf Vorschlag des Berufungsbeirats und deren Abberufung; 35
k) die Festsetzung der Gebühren in den von der Universität Liechtenstein angebotenen Studiengängen. 36
Die Mitglieder des Rektorates werden vom Universitätsrat ernannt, der Rektor als Vorsitzender des Rektorats nach öffentlicher Ausschreibung.
Dem Rektor obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) operative Leitung der Universität;
b) Einleitung und Koordination von Planungsmassnahmen;
c) Vertretung der Universität nach aussen;
d) Aufsicht über die Universitätsverwaltung.
Dem Senat gehören die Professoren sowie Vertreter von Mittelbau, Verwaltung und Studentenschaft an. Der Rektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil.
Der Senat befasst sich mit der akademischen Entwicklung der Universität, insbesondere mit den Curricula der einzelnen Studiengänge sowie den Studien- und Prüfungsordnungen.
Aufgaben und Befugnisse des Senats werden in den Statuten festgelegt.
Aufgehoben
Für die Vorbereitung der Wahlen von Professoren wird ein Berufungsbeirat bestimmt. Dieser kann dem Universitätsrat einzelne oder mehrere Personen für die Professorenwahl vorschlagen. 38
Die Zusammensetzung, die Konstituierung sowie die Regelungen zur Beschlussfassung werden in den Statuten geregelt, wobei mindestens zwei externe Professoren vertreten sein müssen. 39
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Mittelbau und Studentenschaft sind Teilkörperschaften der Universität Liechtenstein ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 40
Dem Mittelbau gehören die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Hochschuldozenten sowie die Assistenzprofessoren an. 41
Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.
Näheres zu den Aufgaben und der Organisation des Mittelbaus und der Studentenschaft wird in den Statuten bestimmt. 42
Aufgehoben
In den Statuten und im Organisationsreglement werden die Zusammensetzung und die Kategorien des Universitätspersonals sowie dessen Aufgaben festgelegt.
Im Übrigen findet auf das Universitätspersonal das Personalreglement Anwendung. 43
Aufgehoben 44
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle. 45
Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. 46
In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Die Universität Liechtenstein ist im Rahmen ihres fachlichen Wirkungsbereichs berechtigt, die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes Fachgebiet oder eine bestimmte Fächerkombination zu erteilen.
Der Universitätsrat erlässt ein Reglement über das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefugnis und über die Führung der entsprechenden Titel.
Zum Studium zugelassen wird, wer immatrikuliert ist und die Zulassungsbedingungen erfüllt.
Die Anzahl der Studenten kann beschränkt werden, insbesondere wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Universität Liechtenstein übersteigt.
Der Universitätsrat legt bei einer Zulassungsbeschränkung die Voraussetzungen für die Aufnahme von Studenten aufgrund sachlicher und einheitlicher Kriterien fest.
a) immatrikulierte Studenten;
b) weitere Personen nach Massgabe der Studien- und Prüfungsordnung.
Der Universitätsrat kann Gebühren erheben für:
a) die Immatrikulation;
b) die Teilnahme an Modulen in den von der Universität Liechtenstein angebotenen Studiengängen (Studiengebühren); 47
c) Prüfungen;
d) besondere Leistungen der Universität Liechtenstein. 48
Hochschullehrer, Mitarbeiter sowie Studierende der Universität Liechtenstein sind verpflichtet, an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen.
Die Universität Liechtenstein kann Bewerber für die Zulassung zur Universität sowie Teilnehmende an Modulen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen reglementarische Pflichten verstossen, von der Universität ausschliessen.
Verletzt ein Mitarbeiter der Universität schwerwiegend oder wiederholt dienstliche Pflichten, so kann er von der Universität Liechtenstein entlassen werden.
Verstösst ein Lehrbeauftragter gegen die Disziplinarordnung, kann ihm der Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden.
Der Universitätsrat regelt das Nähere in Disziplinarordnungen.
Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Universität Liechtenstein ein Informationssystem betreiben.
Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Im Übrigen findet Art. 32 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Die Universität Liechtenstein übermittelt zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an:
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen nach der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
Aufgehoben
Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Universität Liechtenstein wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Die Universität Liechtenstein untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 49
Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Universitätsrates; 50
b) die Genehmigung der Statuten; 51
c) die Festlegung der Entschädigung des Universitätsrates; 52
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Universitätsrates; 53
e) die Wahl der Revisionsstelle; 54
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie; 55
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben. 56
Der Universitätsrat regelt das inneruniversitäre Beschwerdewesen im Organisationsreglement. 58
Gegen inneruniversitär letztinstanzliche Entscheidungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung richten. 59
Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:
a) sich als Professor der Universität Liechtenstein ausgibt, ohne dass er dazu gewählt worden ist;
b) einen Titel oder Grad der Universität Liechtenstein führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;
c) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von der Universität Liechtenstein verliehen worden.
Aufgehoben
Die nach bisherigem Recht verliehenen Titel können nicht in akademische Grade nach neuem Recht umgewandelt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen in Kraft.
Titel abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 3 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 4 Bst.a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 10 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 10 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 10 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 391. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 11 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 391. ↩
Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 333. ↩
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17. ↩
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 391. ↩
Art. 29 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 29 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 37 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363. ↩
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16. ↩