Verordnung vom 11. Juli 2000 über die Dopingliste

415.011.3Ordinance11.07.2000

Präambel

Aufgrund von Art. 19 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52 1 , verordnet die Regierung:

Art. 1 Dopingliste

Als Dopingliste im Sinne von Art. 19 des Sportgesetzes sind die im Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, LGBl. 2000 Nr. 111, enthaltenen Listen der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping-Liste) und der erlaubten Medikamente bei banalen Erkrankungen in ihren jeweils gültigen Fassungen anwendbar.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Footnotes

  1. LR 415.01

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