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415.011.3•Verordnung vom 11. Juli 2000 über die Dopingliste
Aufgrund von Art. 19 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52 1 , verordnet die Regierung:
Als Dopingliste im Sinne von Art. 19 des Sportgesetzes sind die im Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, LGBl. 2000 Nr. 111, enthaltenen Listen der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping-Liste) und der erlaubten Medikamente bei banalen Erkrankungen in ihren jeweils gültigen Fassungen anwendbar.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 415.01 ↩
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