Die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a finden bereits auf Anträge für eine Anschubfinanzierung (Art. 11a) Anwendung, die nach dem 1. März 2025 gestellt werden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a, Sachüberschrift vor Art. 5a, Art. 5a, 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1a und 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.