451.016•Verordnung vom 21. Oktober 2014 über die Winterruhezonen für Wildtiere (WRZV)
451.016WRZVOrdinance21.10.2014
Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, und Art. 35 Abs. 6, Art. 39 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 42, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 46, verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt den Schutz von Wildtieren durch die Errichtung von Winterruhezonen.
Sie dient insbesondere:
a) der flächenmässigen Erhaltung und qualitativen Verbesserung von Wintereinstandsgebieten für Wildtiere;
b) der Sicherung von Wildtierbeständen in Gebieten, die im Winter durch Freizeitnutzung massgeblich beeinträchtigt werden können;
c) der Gewährleistung eines arteigenen Lebensrhythmus für Wildtiere;
d) der Stärkung des Bewusstseins und des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere.
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.
a) Schwabbrünna-Äscher;
b) Brunnaböchel;
c) Saroja;
d) Profatscheng;
e) Färcha;
f) Aufgehoben 1
g) Heubüal;
h) Tuas;
i) Bargälla;
k) Gmeindawald;
l) Hahnenspiel;
m) Heita;
n) Schlucher;
o) Tschugga;
p) Stachler;
q) Löcher;
r) Brand;
s) Rot Wand.
a) vom 1. Januar bis 31. März in den Gebieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h;
b) vom 15. Dezember bis 15. April in den Gebieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis s.
a) die land- und waldwirtschaftliche Nutzung;
b) nicht aufschiebbare Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;
c) behördliche Massnahmen, soweit sie nach anderen Vorschriften notwendig sind.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt.
Das Amt für Umwelt hat Winterruhezonen vor Ort in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung und Beschilderung nach Abs. 1 zu dulden.
Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das Bewusstsein und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere und deren Lebensräume gestärkt werden.
Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft oder dem Jagdgesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieser Verordnung wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese dem Amt für Umwelt anzuzeigen.
Wer in Winterruhezonen die Vorschriften nach Art. 4 verletzt, wird nach Art. 50 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bestraft.
Die Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV), LGBl. 2012 Nr. 381, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 2)
Art. 3 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 242. ↩
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