Präambel
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71 2 , verordnet die Regierung:
Art. 1 Zuständigkeit
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.
Art. 2 Subventionsgesuch
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Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen. 3
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Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);
b) Führerausweis (in Kopie);
c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie). 4
Art. 3 Veräusserung; Zweckentfremdung
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:
a) im ersten Jahr: 100 %;
b) im zweiten Jahr: 60 %;
c) im dritten Jahr: 30 %.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.