Präambel
Aufgrund von Art. 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1961 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen zu 25 Franken und 50 Franken, LGBl. 1961 Nr. 26 1 , verordnet die Regierung:
Art. 1
Die Liechtensteinische Landesbank wird beauftragt, den Restbestand der im Jahre 1962 geprägten Goldmünzenserien zu je 25 und 50 Franken zusätzlich an den in Art. 2 genannten Personenkreis zu vergünstigten Bedingungen auszugeben.
Art. 2
- Anspruch auf den vergünstigten Bezug einer Serie dieser Goldmünzen haben:
a) jeder im Ausland wohnhafte Landesangehörige, der spätestens am 31. Dezember 1986 volljährig wird;
b) jeder im Lande wohnhafte Landesangehörige und Niedergelassene, der zwischen dem 1. November 1986 und 31. Dezember 1986 die Volljährigkeit erreicht.
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Der Antrag auf den vergünstigten Bezug einer Serie dieser Goldmünzen ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1987 bei der Liechtensteinischen Landesbank einzureichen.
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Gehen mehr Anträge ein, als Serien dieser Goldmünzen vorhanden sind, ist für die Zuteilung das Datum des Poststempels massgeblich.
Art. 3
Der vergünstigte Ausgabepreis während dem in Art. 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraum beträgt 250 Franken.
Art. 4
Die Einzelheiten der vergünstigten Ausgabe, des Bezugs und der Bezahlung werden von der Liechtensteinischen Landesbank geregelt und in den liechtensteinischen Landeszeitungen veröffentlicht.
Art. 5
Der Ertrag aus dem Verkauf der Goldmünzen ist den offenen Reserven der Liechtensteinischen Landesbank zuzuweisen.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.