Verordnung vom 11. Dezember 1990 zum Gesetz über das Salzmonopol

690.1Law11.12.1990

Präambel

Aufgrund von Art. 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 über das Salzmonopol, LGBl. 1990 Nr. 64, verordnet die Regierung:

Art. 1

Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.

Art. 2

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei dem in Art. 1 bezeichneten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 3

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall in gleicher Höhe zu ersetzen. Zusätzlich ist für die Kosten des Verfahrens Ersatz zu leisten.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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