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690.1•Verordnung vom 11. Dezember 1990 zum Gesetz über das Salzmonopol
690.1Law11.12.1990
Aufgrund von Art. 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 über das Salzmonopol, LGBl. 1990 Nr. 64, verordnet die Regierung:
Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei dem in Art. 1 bezeichneten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall in gleicher Höhe zu ersetzen. Zusätzlich ist für die Kosten des Verfahrens Ersatz zu leisten.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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