690•Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol
690Law12.09.1990
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}Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.
Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. 1
Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
a) Lieferpreis der Saline-Betriebe;
b) Transportkosten;
c) Monopolgebühren des Staates.
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.
Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5;
b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10;
c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 97 ↩