Feuerwehrgesetz (FWG) vom 16. Mai 1990

705.1FWGLaw16.05.1990

II.

Übergangsbestimmungen

  1. Die Feuerwehrkommissionen der Gemeinden bezeichnen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 19 die bestehenden Bauten und Anlagen, für welche ein Feuerwehreinsatzplan nach Massgabe von Art. 35a erforderlich ist und teilen dies dem betroffenen Eigentümer mit Verfügung mit. Sie haben vorgängig das Hochbauamt 20 und das für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständige Kontrollorgan der Gemeinde anzuhören.

  2. Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Feuerwehreinsatzplan binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung nach Abs. 1 der Feuerwehrkommission zur Genehmigung vorzulegen.

  3. Kommt der Eigentümer der Baute oder Anlage seiner Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Feuerwehreinsatzplanes nicht nach, ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach unbenutzt abgelaufener Frist hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreinsatzplan auf Kosten des Eigentümers der betroffenen Baute oder Anlage erstellen zulassen.

  4. Im Übrigen finden Art. 35a ff. sinngemäss Anwendung

Footnotes

  1. Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  2. Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  3. Art. 7 Abs. 3 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  4. Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  5. Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  6. Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  7. Art. 14 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  8. Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  9. Art. 15 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  10. Art. 15 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  11. Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  12. Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  13. Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  14. Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  15. Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  16. Art. 35b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

  17. Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 228.

  18. Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 3.

  19. Inkrafttreten: 1. Juli 2012

  20. Seit 1. Januar 2013 lautet die Bezeichnung „Amt für Bau und Infrastruktur“ ( LGBl. 2012 Nr. 269 ).

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