741.412•Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)
741.412TAFV 1Ordinance17.09.1996
Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV1), LGBl. 1996 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: 1
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge).
1.1.1.1 Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Art. 11 und 12 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
1.1.1.2 Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Art. 20 und 21 VTS.
1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
1.1.2.1 Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
1.1.2.2 Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 VTS.
1.1.2.3 Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
1.1.2.4 Fahrzeuge aus Klein- und Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
1.1.2.4.1 Fahrzeuge aus Kleinserien sind Fahrzeuge aus einer "Typfamilie", deren Stückzahl pro Jahr wie folgt begrenzt ist: M 1 : 500 Stück; M 2 , M 3 : 250 Stück; N 1 : 500 Stück; N 2 , N 3 : 250 Stück; O 1-4 : 250 Stück.
Eine "Typfamilie" umfasst alle Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale wie Hersteller oder Herstellerin, Fahrgestell, Bodengruppe sowie Motorbauart nicht unterscheiden (Anh. 12, Bst. A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger).
1.1.2.4.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigungen infolge Rechtsänderungen nicht mehr gültig sind, die jedoch noch der vorgängigen Genehmigung entsprechen. Die Stückzahl der Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum noch zugelassen werden können, beträgt höchstens 10 % der Anzahl Zulassungen des Vorjahres (Anh. 12, Bst. B der Richtlinie 70/156/EWG).
1.1.2.4.3 Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.
1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Traktoren und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. 2
1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Art. 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie). 3
1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG. 4
1.1.3 Fahrzeuge, die nicht unter diese Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für Traktoren und deren Anhänger gilt die Verordnung vom 14. November 2017 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2). 5
1.2 Allgemeine Anforderungen
1.2.1 Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente) entsprechen. 6
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziff. 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden. 7
1.2.1.2 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS. 8
1.2.2 Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Richtlinie 70/156/EWG.
1.2.3 Die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen. 9
1.3 Aufgehoben 10
1.4 Einteilung der Fahrzeuge
1.4.1 Klasse M
Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
1.4.1.1 Klasse M 1
Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
1.4.1.2 Klasse M 2
Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
1.4.1.3 Klasse M 3
Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über 5 t.
1.4.2 Klasse N
Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
1.4.2.1 Klasse N 1
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,5 t;
1.4.2.2 Klasse N 2
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 12 t;
1.4.2.3 Klasse N 3
Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12 t.
1.4.3 Klasse O
Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger):
1.4.3.1 Klasse O 1
Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
1.4.3.2 Klasse O 2
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,5 t;
1.4.3.3 Klasse O 3
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 10 t;
1.4.3.4 Klasse O 4
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10 t.
1.4.3.5 Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.
2 Technische Anforderungen
2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des EWR (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente).
Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften. 11
2.2. Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Änderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen. Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union 12 . 13
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden. 14
2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung 15
2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche 16
2.6 Kraftübertragung 17
2.7 Achsen / Radaufhängung
2.7.1
2.8 Räder / Reifen 18
2.9 Lenkung 19
2.10 Bremsen 20
2.11 Aufbau 21
2.12 Innenraum 22
2.13 Beleuchtung 23
2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen 24
3 Straf- und Schlussbestimmungen
3.1 Strafbestimmungen
Es gelten die Strafbestimmungen des Art. 219 VTS.
3.2 Vollzug
Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Art. 220 und 221 VTS.
3.3 Übergangsbestimmungen
Die vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 1 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird. 25
3.4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Ingress abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 1.1.2.5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 1.1.2.5.1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 72. ↩
Ziff. 1.1.2.5.2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 72. ↩
Ziff. 1.1.3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 1.2.1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 1.2.1.1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Ziff. 1.2.1.2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 187. ↩
Ziff. 1.2.3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110. ↩
Ziff. 1.3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 110. ↩
Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466. ↩
Ziff. 2.3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Ziff. 2.4. abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2015 Nr. 297 und LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2007 Nr. 211 , LGBl. 2008 Nr. 160 , LGBl. 2010 Nr. 72 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2013 Nr. 21 , LGBl. 2015 Nr. 297 , LGBl. 2017 Nr. 311 und LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 2.6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2015 Nr. 297 und LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2015 Nr. 297 , LGBl. 2017 Nr. 311 und LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 2.9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 297 und LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.10 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2003 Nr. 255 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2013 Nr. 21 , LGBl. 2015 Nr. 297 , LGBl. 2017 Nr. 311 und LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 2.11 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2003 Nr. 255 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2007 Nr. 211 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2013 Nr. 21 , LGBl. 2015 Nr. 297 , LGBl. 2017 Nr. 311 und LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 2.12 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2003 Nr. 255 , LGBl. 2004 Nr. 219 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2007 Nr. 211 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2015 Nr. 297 und LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.13 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2015 Nr. 297 und LGBl. 2017 Nr. 311. ↩
Ziff. 2.14 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 110 , LGBl. 2003 Nr. 255 , LGBl. 2006 Nr. 134 , LGBl. 2007 Nr. 211 , LGBl. 2008 Nr. 160 , LGBl. 2012 Nr. 187 , LGBl. 2013 Nr. 21 , LGBl. 2015 Nr. 297 , LGBl. 2017 Nr. 311 und LGBl. 2019 Nr. 50. ↩
Ziff. 3.3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 255. ↩
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