741.435.3•Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen von Motorrädern (FAV 3)
741.435.3FAV 3Ordinance18.08.1987
Aufgrund von Art. 7 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 1 , verordnet die Regierung:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Alle Teile des Fahrzeugs und des Motors, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der Einwirkung von Hitze, Kälte und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Die Fahrzeugmotoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichem unverbleitem Treibstoff dauernd und zufriedenstellend funktionieren. Motoren mit Gemischschmierung müssen ausserdem für die Beimischung von höchstens zwei Prozent synthetischem Öl zum Treibstoff geeignet sein.
Die Typenprüfstelle erteilt die Abgas-Typengenehmigung, wenn sie aufgrund der vom Antragsteller unterbreiteten Prüfergebnisse sowie der Ergebnisse allfälliger zusätzlicher Nachprüfungen der Prüffahrzeuge feststellt, dass der Fahrzeugtyp allen Anforderungen dieser Verordnung entspricht und alle verlangten technischen Angaben im Antrag vorhanden sind.
Das Fahrzeug ist den beiden in den nachstehenden Ziff. 5.2 und 5.3 beschriebenen Emissionsmessungen zu unterziehen. Bei Fahrzeugen mit 4-Takt-Motoren ist ausserdem eine Kontrolle der Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Ziff. 5.4 vorzunehmen.
Die Abgas-Typengenehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse unterscheiden, ausgedehnt werden, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Abgas-Typengenehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der zwei nach oben oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmasseäquivalenten führt.
zu vermitteln; hierbei bedeuten
V 1 und V 2 die einer Motordrehzahl von 1000/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.
Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Abgas-Typengenehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse und durch die Gesamtübersetzungen unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften nach den Ziff. 7.1 und 7.2 eingehalten sind.
L: Zulässiger Grenzwert nach Ziff. 5.2.3 und 5.3.2 für jeden untersuchten gasförmigen Schadstoff
, wobei x ein beliebiges der n Einzelergebnisse ist
k: statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist:
Die Typenprüfstelle verpflichtet den Hersteller, alle bereits verkauften fehlerhaften Fahrzeuge in geeigneter Weise instandzustellen.
10.1.1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1987 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge.
10.1.2 Abgas-Typengenehmigungen können ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Emissionsprüfung Typ I (Fahrzyklustest) nach Ziffer 5.2 dieser Verordnung.
Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle und in der Anlage 1 dieses Anhanges beschrieben ist.
Um einen Zyklus durchzuführen, der sich dem theoretischen Fahrzyklus im Rahmen der vorgeschriebenen Grenzen nähert, ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Betätigung des Gasdrehgriffes und erforderlichenfalls des Bremshebels zu ermitteln.
Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand
Als Treibstoff ist der im Anhang 3 dieser Verordnung definierte Referenttreibstoff zu verwenden. Wird der Motor durch ein Treibstoff-Öl-Gemisch geschmiert, so ist dem Referenttreibstoff ein Oel beizumischen, dessen Qualität den Empfehlungen des Herstellers entspricht.
Die wichtigsten Merkmale des Prüfstandes sind folgende: - Einrollenprüfstand, jedes angetriebene Rad berührt die Rolle - Durchmesser der Rolle: ≥400 mm - Ermittlung des Diagramms der aufgenommenen Leistung: Der Prüfstand soll ermöglichen, die während der Fahrt auf ebener Fahrbahn und annähernder Windstille vom Motor abgegebene Leistung bei einer Geschwindigkeit ab 12 km/h mit einer Genauigkeit von ± 15 % darzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die von der Bremse und von den inneren Reibungen des Prüfstandes aufgenommene Leistung (P A ) nach den Vorschriften in Anlage 4 dieses Anhanges zu ermitteln. - Ist dies nicht möglich, ist die von der Bremse und von den inneren Reibungen des Prüfstandes aufgenommene Leistung wie folgt zu ermitteln: P A = KV ± 5 % von KV ± 5 % P v50 ohne dass das Ergebnis negativ wird. - Ausgangsschwungmasse: 100 kg - Zusätzliche Schwungmassen: von 10 zu 10 kg 2
g 1: vor der Verdrängerpumpe P zur Bestimmung des Unterdruckes des Abgas-Verdünnungsluft-Gemisches;
g 2: vor und nach der Verdrängerpumpe P zur Kontrolle des Druckanstieges im Gasstrom.
Die Konzentration an unverbrannten Kohlenwasserstoffen (HC) in den während der Prüfungen in den Auffangbeuteln SA und SB gesammelten Proben ist mit Hilfe eines Flammenionisations-Analysegerätes zu ermitteln.
Die Messungen, die wenigstens dreimal in beiden Richtungen durchzuführen sind, müssen auf einer wenigstens 200 m langen horizontalen Strecke mit einem genügend langen Anlauf erfolgen. Es ist die Durchschnittsgeschwindigkeit zu ermitteln.
Mit Hilfe eines Durchflussmessers und des an jeder Gasflasche vorhandenen Druckminderventils muss in das Analysegerät eine Gasmenge mit einem Druck strömen, bei dem das Analysegerät einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so einzustellen, dass es den auf der Flasche mit dem Eichgas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Eichgasflaschen zu erstellen. Flammenionisations-Analysegeräte sind periodisch jeden Monat wenigstens einmal mit Gemischen aus Luft/Propan oder Luft/Hexan mit einem Kohlenwasserstoff-Nenngehalt von 50 und 90 % des Messbereichs zu eichen. Bei nichtdispersiven Infrarot-Analysegeräten sind für diese periodische Eichung Gemische aus Stickstoff/CO und Stickstoff/CO 2 mit einem Nenngehalt von 10, 40, 60, 85 und 90 % des Messbereiches zu verwenden. Für die Eichung der NOx Chemilumineszenz-Analysatoren sind Gemische aus Stickstoff/Stickstoffmonoxid NO mit einem Nenngehalt von 50 und 90 % des Messbereiches zu verwenden. Vor jeder Prüfreihe sind für alle drei Arten von Analysegeräten Kontrolleichungen vorzunehmen; die dabei verwendeten Gemische müssen einen Gehalt an zu prüfenden Gasen haben, der 80 % des Messbereiches entspricht. Eine Einrichtung zur Verdünnung der 100 %-igen Eichgase auf den geforderten Gehalt darf verwendet werden.
Das Kühlgebläse muss eine von der Geschwindigkeit des Prüfstandes abhängige Regeleinrichtung haben, welche bewirkt, dass die lineare Luftaustrittsgeschwindigkeit im Bereich von 10 bis 50 km/h bis auf 10 % der Rollengeschwindigkeit entspricht. Bei Rollengeschwindigkeiten unter 10 km/h darf die Luftgeschwindigkeit gleich Null sein. Die Austrittsöffnung des Kühlgebläses muss folgende Merkmale aufweisen: - Fläche wenigstens 0.4 m ; - Höhe der Unterkante über dem Boden zwischen 0.15 und 0.20 m; - Abstand von der Fahrzeugvorderkante 0.30 bis 0.45 m.
Die Starthilfe muss so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Beschleunigung von 0 auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so muss der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaltung angegeben werden. Die Einstellung der Starthilfe muss den Angaben des Herstellers entsprechen.
Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe.
Der Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, ausser wenn gegenteilige Angaben des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Handschaltgetriebe anzuwenden.
7.3.5 Das Kühlgebläse nach Ziffer 6.1.3 dieses Anhanges ist auszuschalten.
So schnell wie möglich, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Prüfende, ist mit der Analyse zu beginnen und zu bestimmen: - die Konzentration an Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid, Stickoxiden und Kohlendioxid in der Verdünnungaluft im Auffangbeutel SB; - die Konzentration an Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid, Stickoxiden und Kohlendioxid in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel SA.
Die tatsächlich zurückgelegte Strecke S wird errechnet durch Multiplikation der am Drehzahl-Zählwerk (vgl. Ziff. 4.1.1 dieses Anhanges) abgelesenen Anzahl der Umdrehungen mit dem Umfang der Rolle. Diese Strecke ist in km anzugeben.
dabei bedeuten:
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Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ I
Beispiel einer Einrichtung für die Gas-Probeentnahme und für die Volumenmessung
Beispiel einer Einrichtung für die Gas-Probeentnahme und für die Volumenmessung
Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Festlegung der vom Fahrleistungsprüfstand aufzunehmenden Leistung entsprechend der Strassenfahrt.
Die aufgenommene Leistung umfasst die Reibungsverluste des Prüfstandes und die durch die Bremseinrichtung des Prüfstandes aufgenommene Leistung. Der Prüfstand wird zunächst mit einer über der Prüfgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit betrieben. Die für den Antrieb des Prüfstandes verwendete Vorrichtung ist danach vom Prüfstand zu trennen, und die Umlaufgeschwindigkeit der Rollen (Rolle) nimmt ab.
Die kinetische Energie der Anlage wird durch die Leistungsaufnahme und durch die Reibungsverluste des Prüfstandes vernichtet. Diese Methode vernachlässigt die durch die Masse der rotierenden Teile des Fahrzeuges verursachten und unterschiedlichen inneren Reibungen der Rollen. Der Zeitunterschied zwischen dem Stillstehen der hinteren freien Rolle und der angetriebenen Rolle kann bei Prüfständen mit zwei Rollen vernachlässigt werden.
Es ist wie folgt vorzugehen: 1. Umlaufgeschwindigkeit der Rolle messen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Dazu kann ein fünftes Rad, ein Drehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden. 2. Fahrzeug auf den Prüfstand stellen oder eine andere Methode zum Antreiben desselben anwenden. 3. Schwungmasse oder ein anderes System zur Simulierung derselben zuschalten, entsprechend der Gewichtskategorie der am häufigsten auf dem Prüfstand geprüften Fahrzeuge. 4. Prüfstand auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h bringen. 5. Aufgenommene Leistung festhalten. 6. Prüfstand auf eine Geschwindigkeit von 60 km/h bringen. 7. Die für den Antrieb des Prüfstandes verwendete Einrichtung lösen. 8. Zeit festhalten, welche der Prüfstand benötigt, um von einer Geschwindigkeit von 55 km/h auf eine solche von 45 km/h zu gelangen. 9. Vorrichtung zur Leistungsaufnahme auf einen anderen Bereich einstellen. 10. Vorstehende Arbeitsgänge 4-9 genügend oft wiederholen, um die auf der Strasse vorkommenden Leistungsbereiche zu erfassen. 11. Aufgenommene Leistung aus folgender Formel berechnen: dabei bedeuten: P A = Leistung in kW M 1 = äquivalente Schwungmasse in kg V 1 = Anfangsgeschwindigkeit in m/s (55 km/h = 15.28 m/s) V 2 = Endgeschwindigkeit in m/s (45 km/h =12.50 m/s) t = von den Rollen benötigte Zeit in Sekunden, um von 55 auf 45 km/h zu gelangen. 12. Diagramm mit Angabe der vom Prüfstand aufgenommenen Leistung in bezug auf die angezeigte Leistung bei 50 km/h entsprechend dem vorerwähnten Prüfungsabschnitt 4.
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Emissionsprüfung Typ II nach Ziffer 5.3 dieser Verordnung.
*Zusatz von sauerstoffhaltigen Komponenten verboten
Verordnung Seite 1. Geltungsbereich 1 2. Definitionen 1 3. Allgemeine Vorschriften 2 4. Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung 3 5. Emissionsprüfungen und Grenzwerte 4 6. Änderung des Fahrzeugtyps 6 7. Ausdehnung der Abgas-Typengenehmigung 6 8. Übereinstimmung der Herstellung (Produktionsüberprüfung) 7 9. Entzug der Abgas-Typengenehmigung 9 10. Schlussbestimmungen 10
Anhänge Anhang 1: Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ I (Fahrzyklustest) mit 4 Anlagen 11 Anhang 2: Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ II (Leerlauftest) 35 Anhang 3: Beschreibung des Referenz-Treibstoffs 38
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