741.54•Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)
741.54Fahrlehrerverordnung; FVOrdinance18.12.2007
Aufgrund von Art. 14, 23 Abs. 2 Bst. c, 97 Abs. 1 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
a) "Fahrlehrer": Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung;
b) "Fahrschule": Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;
c) "selbständig erwerbende Fahrlehrer": Fahrlehrer, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;
d) "Arbeitszeit": Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
e) "Fahrunterricht": theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
f) "Ausbildungspraktikum": die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern durch angehende Fahrlehrer unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter. 1
a) mehr als einen Fahrschüler pro Jahr ausbilden;
b) in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
a) die Erteilung von Fahrunterricht an Personen, zu denen eine nähere Beziehung besteht;
b) die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M;
c) die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums;
d) die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, soweit sie diese befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen.
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
a) Kategorie A: Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorien AM, A1 und A2; 2
b) Kategorie B: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV mit diesen Fahrzeugen;
c) Kategorie C: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1.
a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt; 3
b) den Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
c) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV besitzen; und
d) nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.
a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
b) den eidgenössischen Fachausweis "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt. 4
a) die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
b) den eidgenössischen Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt. 5
Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr erteilt. 6
Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet gültig.
Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
Die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Wer als Fahrlehrer tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV sein.
Auf die gewerbsmässige Berufsausübung finden im Übrigen die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
Fahrlehrer haben sich beim Amt für Strassenverkehr zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
Von Fahrlehrern im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anh. 11 Ziff. V VZV) genügen.
In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und vom Amt für Strassenverkehr zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend. 7
Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.
Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr. Jedes System muss gesondert bewilligt werden. 8
Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies dem Amt für Strassenverkehr zu melden.
Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer darf höchstens 55 Stunden betragen.
Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.
a) eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und gegebenenfalls die abgelegten Führerprüfungen enthält; und
b) ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei angestellten Fahrlehrern auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
a) dem Amt für Strassenverkehr alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihm den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten; 9
b) an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
a) dafür sorgen, dass die Fahrlehrer die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben;
b) eine aktuelle Gesamtarbeitskontrolle führen;
c) den Fahrlehrern die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
Fahrlehrer dürfen ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten unter Vorbehalt der Art. 19 und 20 dieser Verordnung die Art. 110 bis 114b VZV.
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der Wert des Atem-Alkoholtests einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille und mehr entspricht.
Die Landespolizei meldet dem Amt für Strassenverkehr das Ergebnis der Blutuntersuchung.
a) psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
b) Unterrichtsmethodik;
c) rechtliche und technische Kenntnisse;
d) Fahrtechnik;
e) Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;
f) umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.
Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt das Amt für Strassenverkehr.
Das Amt für Strassenverkehr überwacht die Tätigkeit der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
Das Amt für Strassenverkehr beaufsichtigt die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
Das Amt für Strassenverkehr erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.
Das Amt für Strassenverkehr kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.
a) eine Verwarnung;
b) im Wiederholungsfall einen Entzug der Fahrlehrerbewilligung bis die Weiterbildung innerhalb der Nachfrist absolviert ist.
a) eine Verwarnung: 1. in leichten Fällen, 2. wenn der Fahrlehrer während der beruflichen Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0.1 oder mehr, aber weniger als 0.8 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
b) einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung: 1. in schweren Fällen, 2. in leichten Fällen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren die Fahrlehrerbewilligung entzogen war oder eine andere Massnahme nach diesem Artikel verfügt wurde, 3. wenn der Fahrlehrer während der beruflichen Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
a) der Fahrlehrer nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;
b) der Fahrlehrer seine Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine Lehrtätigkeit den Schülern nicht mehr zugemutet werden kann;
c) gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist;
d) die nach Art. 24 angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird;
e) die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 25 Abs. 1 unbenutzt verstrichen ist.
Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten begleiten.
a) die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit oder das Alkoholverbot missachtet;
b) die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behindert;
c) der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt;
d) Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen ausgerüstet sind;
e) trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten begleitet;
f) trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten begleitet.
Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Inhaber von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Das Amt für Strassenverkehr legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest. 11
Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Strassenverkehr angemeldet haben. 12
Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Art. 10 nicht erfüllen, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend umgerüstet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
(Art. 5)
(Art. 30 Abs. 3 und 4)
Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 107. ↩
Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 107. ↩
Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 107. ↩
Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 107. ↩
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
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