812.102.2•Verordnung vom 28. April 2015 über die Einhebung von Gebühren im Bereich des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts (Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung; HBGebV)
812.102.2Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung; HBGebVOrdinance28.04.2015
Aufgrund von Art. 50 Abs. 2 und Art. 59 Bst. f des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG), LGBl. 2015 Nr. 23, Art. 49 Bst. b des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG), LGBl. 1998 Nr. 45, und Art. 29a des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Regierung, des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen im Bereich des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts.
Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die Heilmittel-Gebührenverordnung, unberührt.
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Heilmittelgesetz, das EWR-Arzneimittelgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.
Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.
a) nach den festen Gebührenansätzen nach dem Anhang;
b) nach Aufwand mit einer Mindest- und/oder Höchstgebühr nach dem Anhang;
c) in den übrigen Fällen nach Aufwand.
Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.
Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:
a) Kosten für beigezogene Dritte;
b) Kosten für die Beweiserhebung, die Beschaffung von Unterlagen und Proben sowie deren Entsorgung;
c) Kosten für Gutachten, Untersuchungen, Analysen und besondere Prüfungen;
d) Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie die Kosten für Veröffentlichungen.
a) Wohnsitz oder Sitz im Ausland;
b) Zahlungsrückständen;
c) laufenden oder fruchtlosen Pfändungen.
a) bei Kostenvorschüssen für Gebühren nach Art. 4 und 5;
b) bei Kostenvorschüssen für Verwaltungskosten nach den zu erwartenden effektiven Kosten.
a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; oder
b) mit der Rechnungsstellung.
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit.
Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.
Verursacht der Gebührenpflichtige einen Unterbruch oder Abbruch einer von ihm beantragten Amtshandlung, so werden die bereits angefallenen Gebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.
Gebühren können herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:
a) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Amtshandlung besteht;
b) der Gesamtbetrag weniger als 50 Franken beträgt.
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 16. März 1999 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heilmittelgesetz (HMG-GebV), LGBl. 1999 Nr. 69;
b) Verordnung vom 11. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heilmittelgesetz, LGBl. 2011 Nr. 469;
c) Verordnung vom 16. März 1999 über die Einhebung von Gebühren nach dem EWR-Arzneimittelgesetz (EWR-AMG-GebV), LGBl. 1999 Nr. 70;
d) Verordnung vom 11. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2011 Nr. 470.
In Art. 19 der EWR-Arzneimittelverordnung vom 6. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 439, ist die Wortfolge "Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem EWR-Arzneimittelgesetz" durch die Wortfolge "Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung" zu ersetzen.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1)
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