Präambel
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Art. 1 Bussenliste
Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen nach Art. 89 USG, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so wird nur jener Tatbestand mit Ordnungsbusse geahndet, für welchen die höhere Busse festgelegt ist.
Art. 3 Formulare
Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Art. 4 Weisungen
Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 1)
Bussenliste
Anhang 2
(Art. 3)
Mindestanforderungen für Formulare
Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Polizeianschrift; b) Datum der Widerhandlung; c) angewendete Ziffer(n) der Bussenliste; d) Bussenbetrag; e) Unterschrift des Polizeiorgans.