852.012•Verordnung vom 17. Februar 2009 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der audio-visuellen Medien (Kinder- und Jugendschutz-Medien-Verordnung; KJMV)
852.012Kinder- und Jugendschutz-Medien-Verordnung; KJMVOrdinance17.02.2009
Aufgrund von Art. 67 Abs. 6 und 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 1 , verordnet die Regierung:
a) die altersgemässe Klassifizierung und Kennzeichnung, insbesondere von Filmen und Unterhaltungssoftware;
b) das getrennte Angebot und die getrennte Vorführung von nicht jugendfreien audio-visuellen Medienprodukten;
c) die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung.
Wer audio-visuelle Medienprodukte gewerbsmässig anbietet oder vorführt, darf sie Kindern und Jugendlichen nur dann zugänglich machen, wenn sie für ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind. Das gilt auch für Angebote und Vorführungen mittels Automaten und ähnlichen Geräten.
Die gewerbsmässigen Anbieter und Vorführer haben in ihrem Bereich die Einhaltung der Altersbeschränkungen zu gewährleisten. Ihnen obliegen Alterskontroll- und Hinweispflichten nach Art. 73 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes.
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Personen, die audio-visuelle Medienprodukte gewerbsmässig anbieten oder vorführen, haben die altersgemässe Klassifizierung ihrer Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen.
Bei der Klassifizierung von audio-visuellen Medienprodukten dürfen die von den folgenden Referenzstellen angegebenen Altersgrenzen nicht unterschritten werden:
a) Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK);
b) Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK);
c) Pan European Game Information (PEGI);
d) andere vom Amt für Soziale Dienste anerkannte Referenzstellen.
Die altersgemässe Klassifizierung von audio-visuellen Medienprodukten muss deutlich sichtbar angebracht sein. Gewerbsmässige Anbieter und Vorführer haben ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Werbung und Ankündigungen.
Gewerbsmässige Anbieter und Vorführer haben audio-visuelle Medienprodukte, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, in separaten Räumen, die ausschliesslich für Erwachsene bestimmt sind, anzubieten oder vorzuführen.
Ist die Schaffung von separaten Räumen nicht oder nur schwer möglich, hat der Anbieter oder Vorführer die Zustimmung des Amtes für Soziale Dienste für eine andere geeignete Form der Abtrennung einzuholen.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Soziale Dienste. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen sicherstellen.
Wer gegen die Art. 2 oder 4 bis 6 verstösst, wird nach Art. 102 des Gesetzes bestraft.
Die Verordnung vom 13. April 1999 über den Verleih und den Verkauf von audiovisuellen Medien und Medienprodukten an Kinder und Jugendliche, LGBl. 1999 Nr. 84, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 852.0 ↩
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