Aufgrund des I. Abschnittes des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 11 1 , verordnet die Regierung:
Art. 1
Um die Birnbäume gegen Gitterrost (Gymnosporangium sabinae) wirksam zu schützen, sind Massnahmen zur Tilgung der Befallsherde nach Massgabe dieser Verordnung zu treffen.
Art. 2
Der Grundbesitzer, der mit Gitterrost infizierte Wacholderpflanzen (Juniperus) feststellt oder die ihm angezeigt werden, hat diese unverzüglich zu tilgen. Unterlässt es der Grundbesitzer, so kann das Amt für Umwelt die Tilgung verfügen und auf dessen Kosten Ersatzvornahme anordnen.
Art. 3
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.