933.11•Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)
933.11Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBVOrdinance09.04.2002
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: 2
a) den Tätigkeitsbereich der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen;
c) die Erhebung von Gebühren;
d) die Führung des Bauwesen-Berufe-Registers und die Offenlegung von Daten an Behörden. 3
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 4 .
Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Berufe im Bereich des Bauwesens sind der Beruf des Architekten sowie andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens.
Zu den anderen qualifizierten Berufen im Bereich des Bauwesens gehören:
a) Landschaftsarchitekt;
b) Bauingenieur;
c) Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur;
d) Elektroingenieur;
e) Geomatikingenieur;
f) Vermessungsingenieur;
g) Umweltingenieur;
h) Fassaden- und Metallbauingenieur;
i) Geologe;
k) Raumplaner;
l) Bauphysiker;
m) Bauleiter;
n) Sanitärtechniker;
o) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater;
p) Elektrotechniker;
q) Heizungstechniker;
r) Lüftungs- und Klimatechniker;
s) Energieberater;
t) Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner.
Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung von Bauten und Anlagen im Hochbau;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Bauleitungen gemäss Art. 15;
d) Verfassen von Expertenberichten;
e) Strategische Planung, Erstellung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Ausführungsplanung und Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung von Bauten und Anlagen des Hochbaus);
f) Aufgaben als Gesamtleiter, insbesondere für die Bereiche der Beratung des Auftraggebers und die Gestaltung der Umgebung;
g) Orts- und Städteplanung; 5
h) Energieberatung gemäss Art. 17d; 6
i) Lichtplanung, Lichtgestaltung und Lichtdesign gemäss Art. 17e. 7
Der Tätigkeitsbereich des Landschaftsarchitekten umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten: 1. Fach- und Objektplanungen mit Vorentwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, begleitende Bauüberwachung; 2. Landschaftsgestaltung und Stadtentwicklung hinsichtlich Grünversorgungs- und Erholungszonen;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen für Landschaftspläne, Grünordnungspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne;
c) Erarbeitung und Bearbeitung von Umweltverträglichkeitsstudien;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Konstruktionen im Bauwesen; 2. Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung; 3. Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik; 4. Verkehrsplanung, Verkehrsanlagen;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ingenieurvermessung;
d) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen für Ingenieurbauwerke und Bauleitungen gemäss Art. 15;
e) Verfassen von Expertenberichten;
f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten, insbesondere Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus, und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung). 8
Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Heizungs- und Lüftungsanlagen; 9 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Lüftungs- und Klimasysteme; 6. Wärmerückgewinnungsanlagen; 7. lüftungs- und sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz; 8. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme; 10 9. Wasseraufbereitungsanlagen; 11 10. Druckluftanlagen; 12
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten;
e) Energieberatung gemäss Art. 17d. 13
Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen, Steuer-, Regel- und Leitsysteme); 2. elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung, Medienverteilung, Telematik, Verkehr und Transport); 3. strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien), Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Projektdefinition; 4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter; 5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik); 6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Landnutzung, Landentwicklung, Raumplanung; 2. Bodenschutz, Bodenqualität, kulturtechnischer Wasserbau; 3. Anlagen des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft; 4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation; 5. Geoinformationssysteme; 6. Ressourcenerfassung; 7. Photogrammetrie; 14 8. Kartographie; 15 9. Geoinformatik; 16
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen;
c) Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung und Bearbeitung in nachstehenden Gebieten: 1. Photogrammetrie; 2. Kartographie; 3. Geoinformatik; 4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
b) Erarbeitung von Offertunterlagen, Auftragsbearbeitung;
c) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressourcen; 2. Nutzungskonzepte des Raumes, generelle Umweltplanung; 3. Bodenschutz, Wasserhaushalt, Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Hydromechanik; 4. Riskengineering und Risikoanalyse im Umweltbereich; 5. Luftreinhaltung und Lärmschutz; 6. Stoffhaushalt und Entsorgungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung, Entwicklung, konzeptionelle Umsetzung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Konstruktionen von Gebäudehüllen in Metall und Glas; 2. Dimensionieren und Entwerfen von Aussenfassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Sonderelementen und ähnlichen Konstruktionen; 3. Material- und Energietechnik; 4. interdisziplinäre Gebäudetechnik;
b) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus;
c) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere:
a) Geologische Beratung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Grundbau, Felsbau, Untertagebau; 2. Gewässernutzung und Gewässerschutz; 3. Umweltaufgaben;
b) Überwachung von baulichen Massnahmen;
c) Altlastenuntersuchungen, Hydrogeologie;
d) Baugrunderkundung und -beurteilung;
e) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
f) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Raumplaners umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten: 1. Landes- und Ortsplanung; 2. kommunale Gesamtplanungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Naturhaushalt; 3. Quartierplanung (einschliesslich Sondernutzungsplanungen); 4. Planungsrecht; 5. Landschaftsgestaltung; 6. Stadtentwicklung;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen.
Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere:
a) Bauphysikalische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Wärme (Energie); 2. Feuchte; 3. Schall;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere:
a) Organisation von Bauabläufen;
b) Überwachung, Kontrolle und Abrechnung der Bauausführung;
c) Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen;
d) Ausarbeitung von Offerten.
Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme (ausgenommen sind Abwasserreinigungsanlagen); 2. Wasseraufbereitungsanlagen; 3. Druckluftanlagen; 4. sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz (ausgenommen sind die Planung von automatischen Löschanlagen, wie Sprinkler-, Brandmelde- und Gaslöschanlagen);
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere:
a) die brandschutztechnische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Ausarbeitung und Ausführung von Brandschutzkonzepten in Abhängigkeit der Gefährdungsbilder; 2. fachliche Begleitung bei der Umsetzung von baulichen, technischen und organisatorischen vorbeugenden Brandschutzmassnahmen; 3. Erstellen von Brandrisikoberechnungen; 4. Ausarbeiten von Alternativkonzepten im Sinne deskriptiver rechtlicher Grundlagen;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von fachbegleitenden Massnahmen und Bauleitungen.
Der Tätigkeitsbereich des Elektrotechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen sowie Steuer-, Regel- und Leitsysteme); 2. Elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung); 3. Strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Projektdefinition); 4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter; 5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik); 6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Der Tätigkeitsbereich des Heizungstechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Heizungsanlagen; 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Wärmerückgewinnungsanlagen;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Der Tätigkeitsbereich des Lüftungs- und Klimatechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten: 1. Lüftungsanlagen; 2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik); 3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen; 4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung; 5. Lüftungs- und Klimasysteme; 6. Wärmerückgewinnungsanlagen; 7. lüftungstechnische Anlagen für den Brandschutz;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Der Tätigkeitsbereich des Energieberaters umfasst insbesondere:
a) Bereitstellung von beratenden Informationen zu den Themen Energieerzeugung, -speicherung, -transport, -bereitstellung, -verbrauch, -einsatz, -einsparung sowie Umwandlung und Rückgewinnung von Energie unter ökologischen sowie ökonomischen Aspekten;
b) Erarbeitung von Konzepten zur Wärmedämmung und Energieeinsparung;
c) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für Sanierungsmassnahmen;
d) Erstellung von Energieausweisen nach der Energieausweisgesetzgebung. 17
Der Tätigkeitsbereich des Lichtplaners, Lichtgestalters und Lichtdesigners umfasst insbesondere:
a) Berechnung und Messung von Licht;
b) Erstellen von individuell zugeschnittenen Beleuchtungskonzepten;
c) Kalkulation und planerische Umsetzung von Beleuchtungslösungen;
d) Planung von Notbeleuchtungen;
e) Auswahl geeigneter Beleuchtungsmittel unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Kriterien sowie der Wirkung von Licht auf Menschen.
a) Nachweis der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls des Wohnsitzes (Art. 18a);
b) Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 18b);
c) Nachweis der fachlichen Befähigung (Art. 19 und 20);
d) Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte (Art. 21);
e) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22);
f) Aufgehoben 18
g) Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters. 19
Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 betreffen bei Einzelunternehmungen den Antragsteller und bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den Geschäftsführer und gegebenenfalls den Betriebsleiter. 20
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
Als Nachweis der Staatsangehörigkeit ist eine Passkopie erforderlich.
Drittstaatsangehörige haben dem Amt für Volkswirtschaft eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt. 21
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen:
a) ein Strafregisterauszug; und
b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d oder Abs. 2 des Gesetzes vorliegt. Diese Bescheinigung muss rückwirkend über einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung erbracht werden. 22
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten (Art. 5): ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule (Master-Abschluss);
b) für die Ausübung des Berufes eines Landschaftsarchitekten, Bau-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs, Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs, Fassaden- und Metallbauingenieurs oder Geologen (Art. 5a bis 12a): ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss);
c) für die Ausübung des Berufes eines Raumplaners (Art. 13) oder Bauphysikers (Art. 14): 1. ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss); oder 2. ein Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung nach Bst. a oder b und ein Diplom über den Abschluss eines fachspezifischen Nachdiplomstudiums oder eines fachspezifischen Ergänzungsstudiums an einer Hochschule;
d) für die Ausübung des Berufes eines Bauleiters (Art. 15), Heizungstechnikers (Art. 17b) oder Lüftungs- und Klimatechnikers (Art. 17c): ein Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
e) für die Ausübung des Berufes eines Sanitärtechnikers (Art. 16): 1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Sanitärtechniker an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung; 2. ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss); oder 3. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss);
f) für die Ausübung des Berufes eines Brandschutzfachmanns bzw. -beraters (Art. 17), Elektrotechnikers (Art. 17a), Energieberaters (Art. 17d) oder Lichtplaners, Lichtgestalters und Lichtdesigners (Art. 17e): ein Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung.
a) während mindestens zwei Jahren hauptberuflich oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde;
b) nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrags zurückgelegt wurde; und
c) geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
1a) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen. 23
Die praktische Tätigkeit kann auch in der Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder bei einer Gemeindebehörde bestehen, sofern sie geeignet ist, den notwendigen fachlichen Bezug sicherzustellen.
Aufgehoben 24
Auf den Nachweis der praktischen Tätigkeit kann in jenen Fällen verzichtet werden, in denen keine ausreichende Anzahl an angemessenen Ausbildungsstätten vorhanden ist.
Zum Nachweis der erforderlichen Betriebsstätte sind vorzulegen:
a) Pläne zum Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.
Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist dem Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen. 25
Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat 1 500 000 Franken zu betragen.
Die Mindestversicherungssumme kann im Einzelfall durch das Amt für Volkswirtschaft herabgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden entstehen können. 26
Aufgehoben
Die Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes kann eingeschränkt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht den gesamten Tätigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgruppe umfasst.
Abs. 1 gilt auch für bereits erteilte Bewilligungen.
Aufgehoben
Bei begründeten Zweifeln an einem vorgelegten Befähigungsnachweis kann das Amt für Volkswirtschaft von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieser echt ist und der Antragsteller alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.
Die Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b, d und g sowie Abs. 2 bis 5 und Art. 18a, 18b, 21, 24 und 26 finden auf die Erteilung von Bewilligungen für Sachverständige und Gutachter nach Art. 14 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:
a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung: 1. bei natürlichen Personen: 300 Franken; 2. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 600 Franken;
b) Genehmigung eines neuen Geschäftsführers oder Betriebsleiters: 300 Franken; 27
c) Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks: 50 Franken;
d) Erstellung eines Auszugs aus dem Bauwesen-Berufe-Register: 25 Franken; 28
e) übrige Amtshandlungen, nach Aufwand: 100 Franken pro Stunde.
Jedermann kann nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes Auskunft über die im Bauwesen-Berufe-Register eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Auszug erstellt.
Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und 9 sowie Bst. b Ziff. 8 und 10 dürfen Dritten nicht offengelegt werden. 29
Im Bauwesen-Berufe-Register werden folgende Daten erfasst:
a) bei natürlichen Personen: 1. Name und Vorname; 30 2. Wohn-, Geschäfts- und Zustelladresse; 3. Geburtsdatum; 4. genaue Bezeichnung des Berufs; 5. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung; 6. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder gegebenenfalls als Betriebsleiter; 31 7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; 8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung; 32 9. Identifikatoren; 33
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 34 1. genaue Bezeichnung des Berufs; 2. Sitz und Zustelladresse; 3. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung; 4. Rechtsform; 5. Firma; 6. Name, Vorname sowie Geburtsdatum des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters; 35 7. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer und gegebenenfalls als Betriebsleiter; 36 8. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; 9. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung; 37 10. Identifikatoren. 38
a) Ausländer- und Passamt;
b) Amt für Statistik;
c) Amt für Justiz;
d) Amt für Hochbau und Raumplanung;
e) Amt für Tiefbau und Geoinformation;
f) Stabsstelle für staatliche Liegenschaften;
g) Steuerverwaltung;
h) Landgericht.
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. April 1990 zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1990 Nr. 25;
b) Verordnung vom 11. September 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1991 Nr. 65.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 195. ↩
Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 440. ↩
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) ↩
Art. 5 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 5 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 5 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 6 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 7 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 7 Bst. a Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 7 Bst. a Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 7 Bst. a Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 7 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 9 Bst. a Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 9 Bst. a Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 9 Bst. a Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 17d Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 288. ↩
Art. 18 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 18 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 18a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 18b Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 78. ↩
Art. 20 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 78. ↩
Art. 20 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 195. ↩
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 27 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 27 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 440. ↩
Art. 29 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. a Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. a Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. b Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. b Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 29 Bst. b Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 220. ↩
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 440. ↩
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