946.222.4•Verordnung vom 5. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe
946.222.4Ordinance05.03.2002
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}Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf den Beschluss 2011/101/GASP vom 15. Februar 2011 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung: 1
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Simbabwe sind verboten.
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Simbabwe sind verboten.
Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Vermittlungsdienste und Finanzdienstleistungen, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Simbabwe sowie mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 ist verboten.
Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) nichtletale militärischer Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für den Aufbau von Institutionen fördernde Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
b) Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
c) vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen. 2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Aufgehoben
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Aufgehoben
Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten. 3
Die Regierung kann aus erwiesenen humanitären Gründen oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen. 4
Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. 5
Aufgehoben 6
Aufgehoben 7
Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Aufgehoben
Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
(Art. 1 Abs. 2)
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 343. ↩
Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83. ↩
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 209. ↩
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 80. ↩
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83. ↩
Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83. ↩
Art. 5 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83. ↩