946.223.3•Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
946.223.3Ordinance16.12.2025
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1 verordnet die Regierung:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;
f) iranische Person oder Organisation: 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates; 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist; 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran; 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach Ziff. 1 bis 3 befindet.
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
a) Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002 und 5E002;
b) die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;
c) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
d) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen.
Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
b) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.
a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder
c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.
Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter und durch humanitäres Personal.
Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;
b) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des CWÜ zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
b) im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.
Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 sind verboten.
Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Güter nach den Anhängen 1 und 2.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.
Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 Bst. b.
Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran nach Liechtenstein oder in die Schweiz sind verboten.
Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) den Erwerb von Bunkeröl: 1. das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist; 2. das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;
b) die Erfüllung von Geschäften über Rohöl und Erdölerzeugnisse, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;
c) Rohöl und Erdölerzeugnissen, sofern diese: 1. vor dem 16. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden; oder 2. nach Bst. b oder Art. 33 Abs. 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.
Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten, sind verboten.
Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach Abs. 1 und 2 ist verboten.
Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 müssen der Stabsstelle FIU und im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
a) der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas;
b) der Herstellung von Rüstungsgütern oder Gütern und Technologien nach Anhang 1;
c) Produktionsanlagen zur Herstellung von petrochemischen Produkten nach Anhang 10.
Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Abs. 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.
Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:
a) Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas indirekt aus dem oder in den Iran zu teilen;
b) für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet des Iran verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.
Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung der Regierung.
Die Regierung verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:
a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen;
c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
a) die Erfüllung von Verträgen über die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen und Organisationen, die an Aktivitäten nach Abs. 1 Bst. a und b beteiligt sind;
b) den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Personen und Organisationen nach Bst. a, sofern die Beteiligungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 16. Dezember 2025 vereinbart wurde, und die Transaktion mindestens 20 Tage zuvor der Stabsstelle FIU gemeldet wurde.
a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
b) im Fall einer Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Güter und Technologien beteiligt ist, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
a) Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Joint Ventures mit Unternehmen zu gründen, sofern die Unternehmen: 1. im Uranabbau tätig sind; 2. Uran anreichern oder wiederaufbereiten; 3. folgende Güter, Technologie oder Software entwickeln oder herstellen: aa) Kernmaterialien nach Art. 1 der schweizerischen Kernenergieverordnung (KEV) 2 ; bb) Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV) 3 ; cc) vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, sowie Güter, Technologien und Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung (KMV) 4 erfasst werden; dd) Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101 bis 299;
b) Unternehmen nach Bst. a Darlehen oder Kredite zu gewähren.
a) Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen zu gründen;
b) Darlehen oder Kredite von iranischen Personen oder Organisationen anzunehmen.
a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 11;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 12;
c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14.
a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11, 12 und 14 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
b) für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;
c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten;
f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
g) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind: 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ergangen ist oder in diesen Staaten vollstreckbar ist.
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
d) Zahlung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen;
e) Finanzierung von Aktivitäten nach Art. 3 Abs. 5;
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 und 2, falls anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
a) die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;
b) die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärische Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;
c) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
d) die Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins, der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c für die in Anhang 13 Bst. B Ziff. 10 bis 12 genannten Organisationen bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 5 erforderlich sind.
Sie kann Ausnahmen von der Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.
Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:
a) um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;
b) um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder
c) um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.
Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
Gutschriften nach Art. 16 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
Personen und Organisationen, die nach Art. 18 Abs. 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Geldtransfers über 10 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen der Stabsstelle FIU innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.
Geldtransfers über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung oder die Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetzgebung verstösst.
Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in Liechtenstein ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.
Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a) der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Art. 16 Abs. 3 erforderlich ist;
b) die Bewilligung für einen Geldtransfer nach Art. 3 Abs. 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 8 und 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 erteilt worden ist.
Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.
Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
a) ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;
b) eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;
c) im Iran eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
d) ein Joint Venture mit einer iranischen Bank zu gründen.
a) in Liechtenstein eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen Bank zu erwerben.
Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) iranische Banken;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Organisation nach Bst. a bis c stehen.
Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Abs. 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Abs. 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;
c) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln.
Abs. 1 Bst. a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in Liechtenstein sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in Liechtenstein.
Das Verbot nach Abs. 1 Bst. c gilt nicht für:
a) Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen;
b) Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a oder b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
Das Verbot nach Abs. 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach den Anhängen 11 bis 14 verboten.
Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 11 gewähren.
Sie kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 bis 14 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran;
c) für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
a) iranische Personen oder Organisationen;
b) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 bis 14;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
Die Stabsstelle FIU vollzieht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Regierung Art. 3 bis 25 und 27. Sie prüft insbesondere Bewilligungsgesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Wer gegen Art. 3 bis 11, 14 bis 19, 21 Abs. 2 oder Art. 22 bis 27 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Wer gegen Art. 12, 13, 20 oder 21 Abs. 1 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Die Listen nach Anhang 11, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu dem Nuklearprogramm des Iran oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UN-Liste (Anhang 11) vorlegen.
Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2231 (2015).
Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite.
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 8 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.
Art. 9 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
b) Investitionen, die vor dem 16. Dezember 2025 im Iran getätigt wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
(Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, 8 Abs. 3 sowie 14 Abs. 1 Bst. b)
(Art. 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 14 Abs. 4)
(Art. 5 Abs. 1 bis 4)
In diesem Anhang bedeuten: a) Luftfahrzeug: Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln; b) monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC): monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet; c) Primärzelle: Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann; d) Satellitennavigationssystem: System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS); e) unbemanntes Luftfahrzeug (UAV): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. B. Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung HS-Code Beschreibung Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus: ex 2812 90 Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3) ex 2850 00 ex 2908 99 ex 3602 00 Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CASNr. 15245440) und basisches Bleistyphnat (CASNr. 12403826) und sonstige Anzünder, die Azide oder komplexe Azide enthalten ex 2902 41 ex 2902 42 ex 2902 43 ex 2902 44 Trinitroxylene ex 2904 20 Trinitronaphthalin ex 2904 20 Tetranitronaphthalin ex 2904 20 Trinitroxylol ex 2904 20 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7) ex 2905 59 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5) ex 2908 99 Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8) ex 2909 30 Trinitroanisol ex 2916 12 Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7) ex 2917 19 Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5) ex 2920 90 Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CASNr. 55630) ex 2920 90 Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7) ex 2920 90 Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5) ex 2921 44 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6) ex 2921 44 Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7) ex 2924 21 Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CASNr. 611927), Methylethyldiphenylharnstoff ex 2924 21 N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CASNr. 603543) ex 2924 21 Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CASNr. 13114722) ex 2924 21 Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CASNr. 64544714) ex 2931 90 Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CASNr. 75241) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente ex 2933 79 N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CASNr. 872504) ex 3505 10 Nitrostärke ex 3601 00 Schwarzpulver 3912 20 Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0) ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 19 ex 7019 19 Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Anhang 2 Teil 2 Nummer 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, zur Verwendung in Verbundwerkstoff-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von grösser/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von grösser/gleich 7,62 × 104 m ex 2805 30 ex 2846 10 ex 2846 90 ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 13 ex 6815 19 ex 7019 12 ex 7019 19 Nanomaterialien wie folgt: a) Halbleiter-Nanomaterialien; b) Nanoverbundmaterialien; oder c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien: 1. Kohlenstoff-Nanoröhren, 2. Kohlenstoff-Nanofasern, 3. Fullerene, 4. Graphene, 5. Kohlenstoffzwiebeln. Anmerkungen Für den vorliegenden Zweck sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Sie bestehen aus Partikeln mit einem oder mehreren Aussenmassen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrössenverteilung. 2. Sie haben in einer oder mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm. 3. Sie weisen ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von grösser als 60 m /cm auf, mit Ausnahme von Materialien, die aus Partikeln mit einer Grösse von weniger als 1 nm bestehen. ex 2849 90 ex 8101 10 ex 8101 94 ex 8101 97 ex 8101 99 Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Anhang 2 Teil 2 Nummern 1C117 und 1C226 GKV und von Anhang 2 Teil B Nummer II.A1.013 oder II.A1.017 dieser Verordnung mit mehr als 90 Gew.% Wolfram. Anmerkung 1 Für den vorliegenden Zweck ist Draht ausgenommen. Anmerkung 2 Für den vorliegenden Zweck sind chirurgische und medizinische Instrumente ausgenommen. ex 3901 20 ex 5402 39 ex 5402 49 ex 5402 59 ex 5402 69 ex 5404 90 ex 5407 20 ex 5501 90 ex 5503 90 ex 5506 90 ex 5601 30 Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Anhang 2 Teil 2 Nummer 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, in einer der folgenden Formen: a) Primärformen; b) Filamentgarne oder Einzelfäden; c) Kabel aus Filamenten; d) Filamentstränge (Rovings); e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern; f) Gewebe (Stoffe); g) Pulpe oder Flock. C. Kategorie 2 – Werkstoffbearbeitung HS-Code Beschreibung ex 8482 10 ex 8482 20 ex 8482 30 ex 8482 40 ex 8482 50 ex 8482 80 ex 8482 91 Lager und Lagersysteme, die nicht von Anhang 2 Teil 2 Nummer 2A001 und 2A101 GKV erfasst werden: a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung, oder 2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen; b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäss gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen, oder 2. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 °C) oder über 423 K (150 °C), c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa; d) aktive Magnetlagersysteme; e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 °C) oder über 423 K (150 °C). Technische Anmerkungen 1. DN ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min. 2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden. ex 8482 10 ex 8526 10 ex 8526 92 Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschliesslich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der GKV erfasste Bestandteile hierfür. Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht oder Post. Technische Anmerkung : Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden. ex 8456 30 ex 8457 10 ex 8457 20 ex 8457 30 ex 8458 11 ex 8458 91 ex 8459 10 ex 8459 31 ex 8459 51 ex 8459 61 ex 8460 12 ex 8460 22 ex 8460 23 ex 8460 24 ex 8537 10 Andere als von der GKV erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen: a) numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen: 1. mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung, 2. mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist, oder 3. numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (Computer Aided Design, CAD) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen; b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Interpolation für mehr als vier Achsen, 2. Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch: - automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder - adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle, oder 3. Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CADDaten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen; c) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen: 1. zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung, 2. eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen: - besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen - besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen - besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen; oder d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können: 1. Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können: - eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige Schwenkspindeln Anmerkung, nur für Schleif- oder Fräsmaschinen - Planlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) Anmerkung, nur für Drehmaschinen - Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder - Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR), oder 2. Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können. ex 8207 19 ex 8207 20 ex 8207 50 ex 8207 60 ex 8207 90 ex 8466 10 ex 8466 20 ex 8466 30 ex 8466 93 ex 8537 10 ex 8538 90 Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden: a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR); b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit folgenden Merkmalen: 1. Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400facher Vergrösserung, 2. Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm, und 3. Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR); c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers numerische Steuerungen, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können. Technische Anmerkung Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung. Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen ex 8456 ex 8457 ex 8458 ex 8459 ex 8460 Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg grösser als 8000 mm. D. Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik HS-Code Beschreibung ex 2827 39 ex 2833 40 ex 3824 99 ex 3919 10 ex 3919 90 ex 3921 90 ex 7410 11 ex 7410 21 ex 8534 00 Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt: a) Druckschaltungs-Verbund-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z. B. FR4, FR2, FR6, CEM1, G10); b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten: 1. Aluminium, 2. Polytetrafluorethylen (PTFE), oder 3. keramische Werkstoffe (z. B. Aluminiumoxid; c) Ätzchemikalien: 1. Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0), 2. Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4), 3. Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0), 4. Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1), oder 5. chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der von den Nummern 1-4 erfassten Chemikalien enthaltend; Anmerkung Nicht erfasst sind für den vorliegenden Zweck Mischungen von Chemikalien, die eine oder mehrere der in dieser Unternummer erfassten Chemikalien enthalten und in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.% in der Mischung enthalten ist. d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm; e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt: 1. aromatische Polyimide, 2. Parylene, 3. Benzocyclobuten (BCB), oder 4. Polybenzoxazole. Software, besonders entwickelt für die Prüfung, Entwicklung oder Herstellung von gedruckten Schaltungen. ex 8517 62 ex 8517 71 ex 8517 79 ex 8525 50 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8543 70 Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der GKV erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen: a) Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV); b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV); c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören. ex 8420 10 ex 8424 89 ex 8479 89 ex 8479 90 ex 8486 40 ex 8543 30 Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt: a) Filmherstellungsausrüstung; b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen; c) Fotoplotter-Ausrüstung; d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen; e) Vakuumkammern und -pressen; f) Rollenlaminatoren; g) Justierausrüstung; oder h) Ätzausrüstung. 8532 21 Tantalkondensatoren 8532 22 Aluminium-Elektrolytkondensatoren 8532 24 Mehrschichtige Keramikkondensatoren ex 8536 69 ex 8536 90 Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125 °C); b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (- 55 °C); oder c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (- 55 °C) bis 398 K (125 °C). 8504 40 Statische Umformer 8486 10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (Boules) oder Halbleiterscheiben (Wafers) 8486 20 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen 9030 20 Oszilloskope und Oszillografen 9030 82 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (Wafers) oder Halbleiterbauelementen (einschl. integrierte Schaltungen) 8543 20 Signalgeneratoren ex 8541 10 ex 8541 21 ex 8541 29 ex 8541 30 ex 8541 49 ex 8541 51 ex 8541 59 Halbleiterbauelemente, die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen. Technische Anmerkung Für den vorliegenden Zweck sind Halbleiterbauelemente elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschliesslich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT. 8541 60 Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle ex 8542 31 ex 8542 39 Integrierte Schaltungen wie folgt: anwenderprogrammierbares Logikgatter (Field Programmable Gate Array, FPGA), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler ex 8542 32 Speicherschaltungen wie folgt: a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROM) mit Speicherkapazität von: 1. mehr als 16 Mbit pro Paket für Flash-Speicher-Typen, oder 2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen: - mehr als 1 Mbit pro Paket oder - mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns; b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit einer Speicherkapazität von: 1. mehr als 1 Mbit pro Paket, oder 2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns. ex 8542 33 ex 8543 70 MMIC-Verstärker und -Geräte ex 8548 00 HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge ex 9030 31 ex 9030 32 ex 9030 33 ex 9030 39 ex 9030 84 ex 9030 89 ex 9031 49 ex 9031 80 Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können: a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe; b) Billboarding; c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief); d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen); e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben); f) Tombstoning; g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung). E. Kategorie 4 - Rechner HS-Code Beschreibung ex 8471 Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie elektronische Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C) ex 8471 Digitalrechner, einschliesslich Geräten zur Signaldatenverarbeitung oder Bildverarbeitung, mit einer angepassten Spitzenleistung (APP) grösser/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT) ex 8471 Hybridrechner und elektronische Baugruppen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und folgende Eigenschaften aufweisen: a) 32 oder mehr Kanäle; und b) Auflösung grösser/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten grösser/gleich 200 000 Hz. F. Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit HS-Code Beschreibung ex 8517 62 ex 8517 69 Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge G. Kategorie 6 - Sensoren und Laser HS-Code Beschreibung ex 8506 Primärzellen oder Batterien mit einer Energiedichte, die grösser oder gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C) ist 8525 83 Nachtsichtkameras ex 8525 89 ex 9006 30 Kameras, die die Kriterien von Anhang 2 Teil 2 Nummer 6A003 Bst. b Ziff. 4 GKV erfüllen ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10 Optische Sensoren wie folgt: a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: 1. Bildverstärkerröhren mit folgenden Eigenschaften: - Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grösser als 400 nm und kleiner/gleich 1050 nm - Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm; und - mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. eine S20-, S25- oder multialkalische Fotokathode 2. eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode, 2. besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit folgenden Eigenschaften: - 15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und - Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm; b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind. ex 9006 30 Luftbild-Überwachungskameras 9013 10 Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI ex 9013 20 ex 9013 80 ex 9013 90 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 ex 9031 90 ex 9033 Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser ex 8506 Primärzellen oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte grösser/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C) Technische Anmerkungen 1. Für den vorliegenden Zweck wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden [Ah]) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm). 2. Für den vorliegenden Zweck wird "Zelle" definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie. 3. Für den vorliegenden Zweck wird "Primärzelle" definiert als eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann. ex 8526 10 ex 8529 90 ex 9015 10 ex 90 Andere als von der GKV erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: a) andere als von der GKV erfasste Luftfahrzeug-Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) weltraumgeeignetes Laser- oder Lichtradar (Light Detection And Ranging, LIDAR), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung; c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit folgenden Eigenschaften: 1. Betriebsfrequenz 94 GHz, 2. mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW, 3. Radarbündelbreite 1 Grad, und 4. Betriebsbereich grösser/gleich 1500 m. ex 9015 80 ex 9031 80 Magnetometer, supraleitende elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: a) andere als von der GKV erfasste Magnetometer mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz; Technische Anmerkung : Für den vorliegenden Zweck bezeichnet "Empfindlichkeit" (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt. b) supraleitende elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus supraleitenden Werkstoffen oder Materialien: 1. konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer supraleitenden Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der kritischen Temperatur (einschliesslich Josephson-Elementen und SQUIDs [Super Conductive Quantum Interference Devices]), 2. konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz, sowie 3. mit einer der folgenden Eigenschaften: - mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen - konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde - konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds - mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K. ex 9015 80 Andere als von der GKV erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt: a) mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 100 μGal; oder b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip). Andere als von der GKV erfasste Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Gütern, die von Anhang 2 Teil 2 Nummer 6A002 und 6A003 GKV erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die vorliegende Kategorie 6 fallen. H. Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation HS-Code Beschreibung ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 ex 8807 30 Fernsteuerungsgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ex 8517 62 ex 8517 69 Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge ex 8517 71 ex 8529 10 Antennen und Antennenreflektoren für Luftfahrzeuge ex 8517 71 ex 8526 10 ex 8526 91 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8529 90 Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme, einschliesslich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen ex 8526 10 ex 8529 90 Radargeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und speziell konzipierte Komponenten hierfür, namentlich folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (Airborne Intercept, AI), Zielverfolgungsradar (Target Tracking, TT), Flugabwehrartillerie (Anti-aircraft Artillery, AAA), Zielerfassungsradar (Target Acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (Airborne Early Warning, AEW) ex 8526 91 ex 8529 90 Funknavigationsgeräte für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Komponenten hierfür ex 8537 10 ex 8807 30 Flugsteuerorgane (FCU) für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ex 8543 70 Digitale Flugdatenschreiber ex 9014 20 ex 9014 80 ex 9014 90 Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel I. Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe HS-Code Beschreibung 8407 10 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) für Luftfahrzeuge ex 8408 90 Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Luftfahrzeuge 8409 10 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren für Luftfahrzeuge bestimmt ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91 Turbostrahltriebwerke und Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge sowie Teile dafür ex 8526 92 ex 8529 90 Systeme für die Flugbeendigung und speziell konstruierte Komponenten. Anmerkung : Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschliesslich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst. Technische Anmerkungen 1. Für den vorliegenden Zweck kann die Flugbeendigung einen kontrollierten Sinkflug, eine Selbstzerstörung oder eine Detonation der Gefechtsköpfe zur Minimierung des Risikos von Kollateralschäden umfassen. 2. Für den vorliegenden Zweck sind Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, VerstärkerKontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger. ex 8805 10 Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ex 8501 ex 8807 30 Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ex 8805 10 ex 8807 30 Startapparate und -vorrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) 8806 21 8806 22 8806 23 8806 24 8806 29 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99 ex 8807 30 Unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Teile davon, ausgenommen solche für die Beförderung von Fluggästen ex 8807 30 Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ex 9031 20 ex 9031 80 Andere als von der GKV erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung : Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige Software erfasst: - Prüfstand für den Lastenabwurf und andere Einrichtungen zur Simulation einer sicheren Trennung vom Luftfahrzeug oder Startsystem; - Salznebelkammern für Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche zur Durchführung von Oxidationstests; - Kammern zur Durchführung von Fungustests; - Einrichtungen für Beschleunigungs-, Stoss- und Transportstossprüfungen; - Vibrationskammern mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbereichen; - Kammern zur Prüfung bei explosiver Dekompression; - Kammern für Temperatur-, Feuchtigkeits- und Sonnenstrahlungsprüfungen; - Geräte zur Schätzung der erfassten Sonneneinstrahlung für Sonneneinstrahlungsprüfungen; - Schwingungserreger für Sinus-, Rausch- und Schockprüfungen, kombinierbar mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsprüfungen; - Rütteltisch für Längs- und Querprüfungen in Kombination mit Temperaturkammern; - Überdruckkammern. J. Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
(Art. 6 Abs. 3 bis 5)
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
(Art. 7 Abs. 1)
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Ausgenommen von den Bst. A bis C sind: a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf, 2. Versandverkauf, 3. Verkauf über elektronische Medien, oder 4. Telefonverkauf; oder b) Software, die allgemein zugänglich ist.
(Art. 8 Abs. 1 und 2)
(Art. 9 Abs. 1 und 2)
(Art. 10 Abs. 1)
(Art. 11 Abs. 1)
(Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. c)
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 2, 27Abs. 1 Bst. b, 30 und 31 Abs. 1)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind. 6
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 19Abs. 1)
Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar. ↩
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) ↩
Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries ↩
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