947.102.091•Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit Messgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum
947.102.091Ordinance09.05.1995
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68 1 , sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94 2 , verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Messgeräten nach Massgabe von Kapitel IX von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Organisation und Durchführung.
Diese Verordnung findet Anwendung auf Messgeräte nach Massgabe von Kapitel IX von Anhang II EWRA (Messgeräte).
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel IX von Anhang II EWRA.
a) Anlage;
b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union 3 . 4
Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Messgeräte können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel IX von Anhang II EWRA entspricht.
Wer Messgeräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen/Eichstätte erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise. 5
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen/Eichstätte. 6
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen/Eichstätte obliegt insbesondere die:
a) Aufsicht über den Verkehr mit Messgeräten;
b) Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 0.110 ↩
LR 947.1 ↩
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466. ↩
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157. ↩
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157. ↩
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