947.102.141•Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Düngemitteln im Europäischen Wirtschaftsraum
947.102.141Ordinance02.05.1995
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68 1 , sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94 2 , verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Düngemitteln nach Massgabe von Kapitel XIV von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung.
Diese Verordnung findet auf Düngemittel nach Massgabe von Kapitel XIV von Anhang II EWRA Anwendung (Düngemittel).
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XIV von Anhang II EWRA.
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union 3 . 4
Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Unter Vorbehalt von Art. 7 können Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XIV von Anhang II EWRA entspricht.
Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 % können nicht in Verkehr gebracht werden, sofern der Cadmiumgehalt den Grenzwert von 50 Gramm Cadmium (Cd) pro Tonne Phosphor übersteigt.
Wer erstmals Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Umwelt zu melden. 5
Das Amt für Umwelt führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
a) Hinweisen (Art. 9); 6
b) Nachweisen (Art. 10). 7
Wer Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
Das Amt für Umwelt erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise. 8
Wer Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. 9
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
a) die amtliche Kontrolle hinsichtlich der Beschaffenheit, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Düngemitteln; 10
b) die Marktüberwachung. 11
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
LR 0.110 ↩
LR 947.1 ↩
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466. ↩
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. ↩
Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. ↩
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321 ↩
Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. ↩
Art. 11 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. ↩
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