952.3•Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
952.3Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAGLaw18.06.2004
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung. 1
Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
a) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG); 2
a ) Gesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG); 3
a ) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG); 4
a ) Gesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG); 5
a ) Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG); 6
a ) Pfandbriefgesetz (PfbG); 7
b) E-Geldgesetz (EGG); 8
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG); 9
d ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (EWR-Interbankenentgelteverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-IBEV-DG); 10
d ) Zahlungskontengesetz (ZKG); 11
d ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG); 12
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG); 13
g) Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG); 14
h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG); 15
h ) Investmentunternehmensgesetz (IUG); 16
i) Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG); 17
k) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG); 18
l) Treuhändergesetz (TrHG); 19
m) Wirtschaftsprüfergesetz; 20
n) Gesetz über die Patentanwälte;
n ) Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts; 21
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG); 22
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz); 23
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG); 24
s ) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG); 25
s ) Gesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG); 26
s ) Gesetz über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz); 27
t) Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG); 28
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG); 29
v) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG); 30
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG); 31
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG); 32
y) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates; 33
z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG); 34
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG); 35
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG); 36
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG); 37
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG); 38
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG); 39
z ) Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG); 40
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG); 41
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG); 42
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG); 43
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG); 44
z ) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (EWR-DORA-Durchführungsgesetz; EWR-DORA-DG). 45
1a) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der besonderen Pflichten nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). 46
Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
Aufgehoben 47
Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und der EFTA-Überwachungsbehörde zu beteiligen sowie mit diesen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen; 48
b) bestehenden Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems nachzukommen.
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 50
Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung; 51
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich; 52
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung; 53
d) Wertpapierhandel einschliesslich: 54 1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds; 2. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere; 3. Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz. 55
Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen. 56
Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen. 57
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird. 58
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Aufgehoben
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; 59
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.
Aufgehoben 60
Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Aufgehoben
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Aufgehoben
Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle. 61
Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. 62
In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Aufgehoben
Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Information der Öffentlichkeit
Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:
a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten;
b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein.
Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.
Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.
Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach Art. 21b sowie nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten. 63
Die FMA kann zur Erreichung der Ziele nach Art. 4 die Öffentlichkeit durch eine Warnmeldung auf ihrer Internetseite informieren, sofern eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismässig ist. Insbesondere kann die FMA darüber informieren, dass eine natürliche oder juristische Person oder der Betreiber einer Internetseite, Emailadresse oder Telefonnummer zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten nach einem in Art. 5 genannten Gesetz nicht berechtigt ist.
Die FMA kann in der Warnmeldung den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die Geschäfts- oder Wohnanschrift, die Handelsregisternummer, die Internetadresse, Telefonnummer sowie weitere sachdienliche Informationen und Daten angeben, sofern dies im konkreten Einzelfall, insbesondere zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein, erforderlich ist.
Der von einer Warnmeldung nach Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit bei der FMA beantragen; sie hat darüber mit Verfügung zu entscheiden. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war, hat sie die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der betroffenen Person von der Internetseite zu entfernen.
Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der FMA nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der FMA nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen oder überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Aufgehoben
Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Liegt eine schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FMA Verfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von personenbezogenen Daten in geeigneter Form veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
Art. 21a sowie besondere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Verfügungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Liegen Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, mit deren Vollzug die FMA betraut ist, kann sie Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung, auch wenn diese nicht mehr in dieser Position tätig sind, die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere die Wahrnehmung von Funktionen bzw. Leitungsaufgaben, bei einem von ihr Beaufsichtigten vorübergehend, höchstens aber bis zu zwei Jahren untersagen.
Bei einer wiederholten, schwerwiegenden oder systematischen Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung kann die FMA die Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten dauerhaft untersagen.
Zur Durchsetzung eines Verbots nach Abs. 1 oder 2 besitzt die FMA gegen die von ihr Beaufsichtigten alle erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz und den in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetzen.
Weitergehende Bestimmungen über das Berufsausübungsverbot nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.
Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.
Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein. 64
Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen. 65
Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.
Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 66
Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
Die FMA darf zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte, Berichte, Unterlagen, Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 67
Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen ausländischen Behörden in Drittstaaten findet Abs. 2 mit der Massgabe Anwendung, dass zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sein müssen.
Die FMA kann zum Zweck der Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden Vereinbarungen schliessen.
Besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
a) bei welchen von der FMA beaufsichtigte Finanzintermediäre oder von diesen in leitender Funktion tätige Personen Verdächtige sind; oder
b) die sich auf die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze beziehen.
a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.
Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ausschliesslich für die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht. Sie gehen anderen Bestimmungen über die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor. 68
Verzichtet eine ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf eine Informationssperre, so finden auf die kundenbezogene Amtshilfe die jeweiligen spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung. 69
Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:
a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.
Ersuchen sind per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die FMA zu stellen. 70
In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich gestellt werden. Sofern die FMA sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschliessend unverzüglich unter Verwendung eines der in Abs. 1 genannten Mittel schriftlich nachgereicht. 71
Das Ersuchen enthält in der Regel folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich das Ersuchen stützt; 72
c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
d) den Grund des Ersuchens;
e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.
Aufgehoben
Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.
Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.
Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.
a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.
Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass ein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die FMA sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Kapitel, um dem Ersuchen entsprechen zu können.
Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über: 1. den Eingang des Ersuchens und die verlangten Informationen; 74 2. die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde; 3. den dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt in zusammengefasster Form; 4. die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen zehn Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; in besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern;
c) dem Informationsinhaber - sofern es sich bei ihm nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person handelt - mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die FMA nach Art. 27n gilt;
d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen zu äussern. Art. 27q findet auf den Informationsinhaber Anwendung.
Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Abs. 1 Bst. a und c.
Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27p Abs. 2 angefochten werden.
Abs. 1 gilt sinngemäss für Informationen, die der FMA bereits bekannt sind oder vorliegen. 75
Liegen nach Beschaffung der Informationen gemäss Art. 27h die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens weiterhin vor, leitet die FMA das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 27g;
b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die FMA die Informationen an die ersuchende ausländische Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil ein Ablehnungsgrund vorliegt, teilt die FMA dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit.
Die FMA hat das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung des Informationsinhabers nach Art. 27h Abs. 1 Bst. a;
b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 27m mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
a) den Informationsinhaber über: 1. die Aufhebung des Informationsverbots; 2. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2; 3. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte;
b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über: 1. den Eingang des Ersuchens; 2. die verlangten Informationen; 76 3. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und 4. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte.
Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen.
Verfügt der Informationsinhaber über keine im Ersuchen verlangten Informationen zu einer Person und hat er dies der FMA mitgeteilt, so entfällt eine Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gegenüber dieser Person. 77
Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.
Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden:
a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2024 bis 2027 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 6 Millionen Franken. 78
Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt. 79
Gebührenpflichtig ist, wer:
a) eine Verfügung veranlasst;
b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.
Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden. 80
Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.
Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.
Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.
Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.
Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt.
Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig.
Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht.
Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.
Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt A bis A , B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres; 81
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten; 82
c) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A, E, L und M anhand der halbjährlich bei der FMA einzureichenden Berichte. 83
Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden. 84
Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest. 85
Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.
Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat. 86
Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen.
Sobald die Gesamtreserve der FMA 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven, sondern dem Land zugewiesen. 87
Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird ein Ausschuss für Finanzmarktstabilität eingerichtet.
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzmarktstabilität gehören insbesondere:
a) die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität massgeblichen Sachverhalte;
b) die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss für Finanzmarktstabilität vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten;
c) die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken;
d) die Unterbreitung von Empfehlungen an die Regierung oder die FMA in Angelegenheiten der Anwendung von Instrumenten für die Sicherung der Finanzmarktstabilität;
e) die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen nach Art. 33c;
f) eine jährliche Berichterstattung an den Landtag im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Regierung.
a) zwei Vertretern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird; und
b) zwei Vertretern der FMA.
Für jeden Vertreter haben die in Abs. 3 genannten Institutionen einen Stellvertreter zu benennen. Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität werden für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Ausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzmarktstabilität hat mindestens quartalsweise Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses kann der Vorsitzende auch Sachverständige nach Massgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.
Beschlüsse des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach Art. 33c Abs. 5 müssen einstimmig getroffen werden.
Die Beratungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität sind vertraulich.
Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie die FMA stellen dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität die für die Besorgung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur sowie die notwendigen Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung. Die FMA führt das Sekretariat des Ausschusses.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind zu begründen.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Massnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwehren.
Adressaten einer Warnung oder Empfehlung können alle inländischen Behörden sein.
Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss für Finanzmarktstabilität regelmässig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies zu begründen.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzmarktstabilität benötigt werden.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzmarktstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.
Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe. 89
Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft.
Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 1 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft. 90
Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 2 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. 91
Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. 92
Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; dieses Recht steht auch der FMA zu. 93
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung. 94
Im Verfahren vor der FMA-Beschwerdekommission ist der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 95
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
(Art. 30 Abs. 1)
Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) betragen für: a) die Erteilung oder Verweigerung einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken; b) das Erlöschen einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 5 000 Franken; c) den Entzug einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken; d) den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 4 EAG: 5 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKG) beträgt für: a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 47 Abs. 5 HIKG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken; b) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als spezialgesetzliche Revisionsstelle nach Art. 32 HIKG: 1 000 Franken; c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei. A . Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Banken im Sinne des EuGSVG Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem EuGSVG beträgt für: a) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26 EuGSVG: 1 000 Franken; b) den Erlass einer sonstigen Verfügung: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pfandbriefgesetz (PfbG) betragen für: a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 PfbG: 30 000 Franken; b) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 9 PfbG: 5 000 Franken; c) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 10 PfbG: 30 000 Franken; d) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PfbG ausüben: 20 000 Franken; e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. l PfbG: 5 000 Franken; f) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. m PfbG: 10 000 Franken; g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. B. Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen 1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) beträgt für: a) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 6 VVG: aa) für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken; bb) für Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken; b) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 4 VVG: 2 000 Franken; c) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers in das Register nach Art. 23 Abs. 5 VVG für: aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt; bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt; d) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a VVG: 5 000 Franken; e) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 31 VVG: 10 000 Franken; f) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10b VVG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken; g) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers aus dem Register nach Bst. c: 1 000 Franken; h) die Zwangsauflösung nach Art. 32 VVG: 7 500 Franken; i) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 42b oder 42c VVG: 5 000 Franken; k) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d VVG: 5 000 Franken; l) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a VVG: 1 000 Franken; m) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis l vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittländern erlassen werden, sind gebührenfrei. 2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) beträgt für: a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 6 WPFG: aa) für Wertpapierfirmen: 35 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF) von der Zulassung umfasst ist; bb) für kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 30 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist; b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 8 WPFG: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Ausweitung erfasst ist; c) das Erlöschen einer Zulassung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a WPFG: 15 000 Franken; d) den Entzug einer Zulassung nach Art. 10 WPFG: 25 000 Franken; e) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 WPFG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken; f) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 WPFG: 1 000 Franken; g) die Anordnung oder den Widerruf der Anwendung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss Art. 60 WPFG: 5 000 Franken; h) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 64 oder 65 WPFG: 10 000 Franken; i) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 66 WPFG: 10 000 Franken; k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei. 3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen beträgt für: a) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, auf Einzelbasis die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden: 1 000 Franken; b) die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage: 10 000 Franken; c) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken; d) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken; e) die Erteilung einer Genehmigung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033: 2 500 Franken; f) die Erteilung einer Genehmigung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 iVm Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 9 000 Franken; g) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen: 7 000 Franken; h) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen: 1 500 Franken; i) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen: 9 000 Franken; k) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions: 5 000 Franken; l) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen: 5 000 Franken; m) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen: 1 500 Franken; n) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern: 1 000 Franken; o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei. 4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für: a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG: aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt; bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt; b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken; c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei. B . KMU-Wachstumsmarkt, Börseunternehmen, Datenbereitstellungsdienstleister und Emittenten Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beträgt für: a) die Registrierung bzw. deren Aufhebung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 12 HPBG: 5 000 Franken; b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 HPBG: 50 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist; c) das Erlöschen einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 15 000 Franken; d) den Entzug einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 25 000 Franken; e) die Genehmigung oder Verweigerung von Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens nach Art. 21 Abs. 3 und 4 HPBG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken; f) die Beauftragung des Börseunternehmens mit der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 31 Abs. 6 HPBG: 1 000 Franken; g) die Festlegung von Positionslimits nach Art. 43 HPBG: 3 000 Franken; h) die Durchführung von Konsultationsverfahren nach Art. 44 HPBG: 2 000 Franken; i) die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. eines Wirtschaftsprüfers nach Art. 47 HPBG: 1 000 Franken; k) die Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken; l) die Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken; m) die Erteilung oder Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung von Datenbereitstellungsdienstleister: 30 000 Franken; für das Erlöschen einer Bewilligung: 15 000 Franken; n) Aufgehoben o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 20 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) beträgt für die: a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken; b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken; c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 20 000 Franken; d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten: aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird; bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken; e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken; f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken; g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken; h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG: aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken; bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken; i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken; k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken; l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 5 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvertriebsgesetz beträgt für: a) die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und die Eintragung in das Register: aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt; bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt; cc) bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt: 500 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb in Nebentätigkeit ausübt; b) die Erweiterung der Versicherungsvertriebstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig; c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person; d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung: aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken; bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken; e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken; f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 62 Abs. 4 VersVertG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken; g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für: a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken; b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 10 PFG: 30 000 Franken; c) den Entzug der Bewilligung: aa) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken; bb) nach Art. 85 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken; d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken; e) die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 1 PFG: 1 000 bis 10 000 Franken; f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken; g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 71 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken; h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 93 und Art. 100 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken; i) Aufgehoben k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 92 Abs. 6 PFG: 15 000 Franken; l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 92 Abs. 1, 2 und 7 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken; m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung nach Art. 85 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken; n) Aufgehoben o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 7 500 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Speichersystem nach Art. 19a des Offenlegungsgesetzes beträgt für: a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG: aa) für den Jahres- bzw. Halbjahresfinanzbericht: 300 Franken (im PDF-Format) oder 400 Franken (im ESEF-Format); bb) für sonstige Dokumente: 150 Franken; cc) für die Korrektur eines Dokuments nach Unterbst. aa und bb: 100 Franken; b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG: 100 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach dem EMIR-DG beträgt für: a) die Prüfung der Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken; b) die Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken; c) die Prüfung der Befreiung von Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte nach Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 3 000 Franken; d) die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 14 i.V.m. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten; e) die Erweiterung einer bestehenden Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 10 000 Franken; f) den Entzug der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 30 000 Franken; g) die Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 1 500 Franken; h) die Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 2 000 Franken; i) die Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken; k) die Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012: 5 000 Franken; l) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis k vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für: a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister, unabhängig von der Anzahl der VT-Dienstleistungen: 3 500 Franken; wurde eine Gebühr nach Bst. h bereits entrichtet: 1 500 Franken. Im Falle von VT-Agenten beträgt die Gebühr 700 Franken; b) die nachträgliche Registrierung von zusätzlichen VT-Dienstleistungen: 700 Franken; c) den Entzug einer Registrierung: 250 Franken; d) das Erlöschen einer Registrierung: 250 Franken; e) die Prüfung einer Änderung der Registrierungsvoraussetzungen: 700 Franken; f) die Ausstellung einer Bestätigung über einen Registereintrag: 50 Franken; g) die Einsichtnahme in das VT-Dienstleisterregister am Sitz der FMA: 50 Franken; h) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG: 2 000 Franken; i) Aufgehoben k) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 43 Abs. 4 TVTG: 1 000 Franken; l) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 43 Abs. 5 TVTG: 1 000 Franken; m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die unerlaubt VT-Dienstleistungen nach Art. 43 Abs. 6 TVTG erbringen: 1 000 Franken; n) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 47 Abs. 2 TVTG: 1 000 Franken; o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 10 000 Franken. I. Referenzwerte und Administratoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 beträgt für: 1. die Zustimmung zur Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder zur Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011: 1 000 Franken; 2. die Entscheidung über eine Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken; 3. die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken; 4. die Zulassung der Übernahme von einem in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 000 Franken; 5. die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2016/1011: 10 000 Franken sowie zusätzlich für: a) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken je Referenzwert; b) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert; c) die Berücksichtigung von Referenzwerten nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert; 6. die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken sowie zusätzlich für: a) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken je Referenzwert; b) die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert; 7. die Registrierung oder Verweigerung der Registrierung eines Administrators nach Art. 34 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken sowie zusätzlich für die Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken je Referenzwert; 8. die Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011: a) je Referenzwert im Sinne von Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011: 500 Franken; b) je Referenzwert im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011: 300 Franken; c) je Referenzwert im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011: 200 Franken; 9. den Entzug der Zulassung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 5 000 Franken; 10. den Entzug der Registrierung eines Administrators nach der Verordnung (EU) 2016/1011: 2 500 Franken; 11. den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach dem EWR-RWDG, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 10 vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sowie nach dem EWR-FNDG beträgt für: a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken; b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken; c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a EWR-FNDG: 15 000 Franken; d) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b bis e EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 1 000 bis 10 000 Franken; e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach dem Gesetz über die Liechtensteinische Post beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz beträgt für: a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten; b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten; c) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der genannten Verordnung: 10 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten; d) die Erweiterung der Zulassung nach Art. 59 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit die Erweiterung die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung umfasst; e) den Entzug einer Zulassung nach Art. 4 EWR-MiCA-DG oder Art. 24 oder 64 der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken; f) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie die Prüfung der Informationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1114: 20 000 Franken; g) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken; h) die Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers bzw. des geänderten Kryptowerte-Whitepapers sowie von weiteren Informationen nach Art. 8, 12 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114: 500 Franken; i) die Überprüfung der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Eingang des Kryptowerte-Whitepapers: 2 500 Franken; k) die Prüfung der Informationen nach Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114: aa) für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken; bb) für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken; l) die Genehmigung eines Plans zur Einstellung der Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 500 Franken; m) die Beurteilung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 41 oder 83 der Verordnung (EU) 2023/1114: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken; n) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 21 Abs. 2 EWR-MiCA-DG: 2 000 Franken; o) den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem EWR-MiCA-DG, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2554 und dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz beträgt für: a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken; b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 9 Abs. 2 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken; c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. K. Gebühren für weitere Tätigkeiten 1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken. 2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für: a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken; b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken; c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, f, g, h und k SPG: 1 000 Franken; d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG: 1 000 Franken; e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken. 2a. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken. 2b. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen beträgt für: a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5b ISG: 1 000 Franken; b) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 11 Abs. 1a ISG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken. 2c. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken. 2d. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 21b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. 2e. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach Art. 25b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. 3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4. 4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für: a) einfache Bestätigungen: 100 Franken; b) Fotokopien: 1 Franken je Stück. c) Akteneinsicht: 50 bis 1 000 Franken; d) Verfügungen: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 250 bis 10 000 Franken.
(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2023/1114 beträgt für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token 10 000 Franken pro Jahr.
Die Grundabgabe für Sicherungseinrichtungen beträgt 30 000 Franken pro Jahr.
Die Grundabgabe für Pfandbriefinstitute beträgt 20 000 Franken pro Jahr.
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für: a) AIF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken; b) AIF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds. E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter von EuVECA und Verwalter von EuSEF 1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für: a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 6 000 Franken; b) übrige AIFM: 10 000 Franken; c) Aufgehoben d) Aufgehoben 2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF, EuVECA oder EuSEF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM, registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds und registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben. 4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht. 5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für: a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: höchstens 25 000 Franken; b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken; c) Aufgehoben
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für: a) ausländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken; b) ausländische OGAW oder MMF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds; c) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1 250 Franken; d) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für: a) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassene Administratoren: 2 000 Franken; b) nach der Verordnung (EU) 2016/1011 registrierte Administratoren: 1 000 Franken.
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
Die Grundabgabe für nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte beträgt 2 000 Franken pro Jahr.
Die Grundabgabe für Emittenten beträgt 2 500 Franken pro Jahr. Die Abgabepflicht beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen bei der FMA nach Art. 19 OffG, die im Speichersystem der FMA nach Art. 19a OffG erfasst werden, und endet mit der Bekanntgabe des Widerrufs des letzten an einem geregelten Markt im EWR zugelassenen Wertpapiers des Emittenten.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 288 96 , in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF nach Art. 189 AIFMG sind nach diesem Gesetz zu beurteilen.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten 97 dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die ab Inkrafttreten 98 des Investmentunternehmensgesetzes vom 2. Dezember 2015 nach Massgabe des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. g und h sowie Anhang 2 Abschnitt II Unterabschnitt B, D und E Überschrift, Ziff. 1 Bst. c und d sowie Ziff. 2 bis 4 und 5 Bst. c treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft. 99
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft. 100
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. b, e und f wie folgt: 101 "2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für: b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken; e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken; f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;"
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 lautet Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 5 Bst. c wie folgt: 102 "c) Verwalter von EuVECA oder EuSEF: höchstens 25 000 Franken."
Soweit der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU bis zum 1. Januar 2017 noch nicht in Kraft ist, lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. a Unterbst. bb und cc vom 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses: "2. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für: a) die Erteilung einer Bewilligung: bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 2 500 Franken; cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 2 500 Franken und 500 Franken für jedes weitere Segment;"
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Abweichend von Art. 30b beträgt die maximale Gesamtreserve der FMA: a) für das Geschäftsjahr 2020: 40 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre; b) für das Geschäftsjahr 2021: 30 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre; c) für das Geschäftsjahr 2022: 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 103 lautet Art. 30a Abs. 7 Bst. a wie folgt: "a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I, Kapitel III Abschnitt A, B und D, Kapitel VI sowie Kapitel VII anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;"
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
"7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt: a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres; b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;
Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden."
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lauten die nachstehenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wie folgt: 105 a) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt B Ziff. 4 und 5: "4. Bei neu zugelassenen AIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht. 5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA und EuSEF höchstens 50 000 Franken." b) Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 4: "4. Bei neu zugelassenen AIFM, neu registrierten Verwaltern von Europäischen Risikokapitalfonds oder neu registrierten Verwaltern von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft. 106
Art. 30a Abs. 7 Bst. a, b und Abs. 8 sowie Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 4, Abschnitt B Ziff. 4 und 5, Abschnitt C Ziff. 4 und 5, Abschnitt E Ziff. 4, Abschnitt I Ziff. 4 und 5, Abschnitt L Ziff. 4 und Abschnitt M Ziff. 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift und Ziff. 4 sowie Anhang 2 Abschnitt E Überschrift treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft. 107
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft. 108
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft. 109
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften: a) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1) ; b) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) ; c) die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98) ; d) die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) ; e) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) ; f) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis e.
Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft: a) die Vorschriften, auf die in Kapitel III Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 47, Bezug genommen wird; b) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 492, Bezug genommen wird; c) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 und Kapitel III Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 11, Bezug genommen wird; d) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 320; e) das Gesetz vom 3. September 2020 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 323.
Die Inkraftsetzung der Vorschriften nach Abs. 1 erfolgt in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Abweichend von Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. d beträgt die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die vor dem 1. Mai 2022 bereits bestanden haben, 30 000 Franken.
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 110 hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 94. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 104. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. aquater eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 27. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. aquinquies eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 143. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. asexies eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 110. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 155. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 273. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 102. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. dter eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 360. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. dquater eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 265. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 360. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 509. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 156. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 114. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 423. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. nbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 429. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 50. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 1. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 280. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. sbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 74. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. ster eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 74. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. squater eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 106. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 10. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 12. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. v abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 156. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 234. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 277. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. y abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 334. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 306. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 148. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 158. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquater eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 514. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 427. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsexies eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 23. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zsepties eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 303. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zocties eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 256. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. znovies eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 365. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zdecies eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 505. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zundecies eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 121. ↩
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquaterdecies eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 122. ↩
Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 15. ↩
Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 5 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 155. ↩
Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430. ↩
Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47. ↩
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 395. ↩
Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362. ↩
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27. ↩
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 395. ↩
Art. 21a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27. ↩
Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 27. ↩
Art. 26a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 26b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 27a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 27c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27c Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 27f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27h Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 366. ↩
Art. 27n Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 27n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 402. ↩
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228. ↩
Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228. ↩
Art. 30a Abs. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 33. ↩
Art. 30a Abs. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 318. ↩
Art. 30a Abs. 7 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 300. ↩
Art. 30a Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 318. ↩
Art. 30a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 492. ↩
Art. 30b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 300. ↩
Art. 30b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 300. ↩
Art. 33 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 294. ↩
Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 1. ↩
Art. 34a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 34a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 34a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 411. ↩
Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 134. ↩
LR 952.312 ↩
Inkrafttreten: 11. Dezember 2015. ↩
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016. ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Juli 2017 ( LGBl. 2017 Nr. 150 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ( LGBl. 2016 Nr. 305 ). ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ( LGBl. 2019 Nr. 339 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ( LGBl. 2019 Nr. 339 ). ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Februar 2020. ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 2. August 2021 (III. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 231 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Januar 2026. ↩
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