Adopted by the popular vote on 9 Feb. 2014, in force since 1 Jan. 2016 (FedD of 20 June 2013, FCD of 13 May 2014, FCD of 2 June 2014, FCD of 6 June 2014;AS 2015 645;BBl 2010 6637, 2012 1577, 2013 47256518, 2014 41134117). ↩
1 commentary
Der Bundesrat kann die Schwerverkehrsabgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen; dies wurde in Art. 4 Abs. 1 aSVAV umgesetzt.
“Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SVAG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.-- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 aSVAV nachgekommen.”
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