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Art. 95g

142.31AsylGFederal ActOct 1, 1999Original source
  1. Wer nach den Vorschriften des VwVG1Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.2Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2. Wer nach den Vorschriften des EntG3Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.4
  3. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

  3. SR 711

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

1 commentary

N1.Einsprache begründet Beschwerdelegitimation

Hat ein Eigentümer einer an den Projektperimeter angrenzenden Liegenschaft während der Auflagefrist Einsprache erhoben, begründet dies nach der Rechtsprechung sowohl die formelle als auch die materielle Beschwerdelegitimation. Damit ist der Eigentümer zur Beschwerde befugt.

Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer einer Waldparzelle, die an den Projektperimeter des geplanten Bundesasylzentrums grenzt, im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben (Art. 95g Abs. 1 AsylG, SR 142.30) und sich damit am Verfahren beteiligt. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer einer Waldparzelle, die an den Projektperimeter des geplanten Bundesasylzentrums grenzt, im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben (Art. 95g Abs. 1 AsylG, SR 142.30) und sich damit am Verfahren beteiligt. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

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