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Art. 52j

142.311AsylV 1Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Das SEM entscheidet auf Gesuch über die Zulassung und bezeichnet die für den Zuweisungskanton zuständige Rechtsberatungsstelle.
  2. Eine Rechtsberatungsstelle kann zugelassen werden, wenn sie Gewähr bietet für eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102l Absatz 1 AsylG. Sie muss namentlich ausreichend finanziert sein, um die Aufgaben bei Schwankungen der Asylgesuchszahlen langfristig erfüllen zu können. Für die Zulassung erforderlich sind Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht und Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von asylsuchenden Personen in der Schweiz.
  3. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 berücksichtigt das SEM insbesondere:
    1. den Anteil an rechtsvertretenden Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss oder Anwaltspatent;
    2. die Dauer des Bestehens der Rechtsberatungsstelle;
    3. die Qualitätssicherung durch einen regelmässigen fachlichen Austausch mit anderen Rechtsberatungsstellen.
  4. ** Die Entschädigung der Rechtsberatungsstelle nach Artikel 102l Absatz 2 AsylG wird vom SEM in einer Vereinbarung mit der zugelassenen Rechtsberatungsstelle festgelegt.

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