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Art. 53

142.311AsylV 1Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source

(Art. 102m Abs. 3 AsylG)

Personen nach Artikel 102m Absatz 3 können zur amtlichen Verbeiständung insbesondere zugelassen werden, wenn:

  1. sie handlungsfähig sind;
  2. gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind;
  3. sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen; und
  4. sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen.

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N1.Nachträgliche amtliche Verbeiständung im erweiterten Verfahren

Ist das Verfahren im erweiterten Verfahren geführt worden, kann nach Art. 53 AsylV 1 (i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG) die amtliche Verbeiständung auch nachträglich wiedererwägungsweise angeordnet werden; so das BVGer in E‑3189/2020, wo die Abweisung des Gesuchs aufgehoben und eine amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde.

In ihrer Replik vom 19. August 2020 machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides im erweiterten Verfahren befunden hätten, was das Ende des Verfahrens im Zentrum des Bundes und des Mandatsverhältnisses nach Art. 102f Abs. 1 AsylG bedeute. Somit hätten die gewöhnlichen Regeln zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zur Anwendung kommen sollen. Die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 verfügte Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ist deswegen wiedererwägungsweise aufzuheben und MLaw Katharina Bachmann als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen einzusetzen (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1).

N2.Entschädigung amtlicher Rechtsbeistand

Wird eine Person gemäss Art. 53 AsylV 1 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, ist sie für ihren sachlich notwendigen Aufwand unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen. Höhe des Stundenansatzes und Kürzungen des geltend gemachten Zeitaufwands können durch die zuständige Instanz überprüft und festgesetzt werden (in der zitierten Praxis etwa Kürzung von 8.80 auf 7 Stunden und Festsetzung des Stundenansatzes).

Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden des Beschwerdeführers ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 31. Dezember 2020 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 8.80 Stunden à Fr. 300.- geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 7 Stunden gekürzt wird. Dieser Aufwand ist - gemäss Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 - à Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr.

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