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Art. 11a

172.213.1OV-EJPDFederal Council OrdinanceJan 1, 2000Original source
  1. Der Bund kann mit den Kantonen im Rahmen von Organisationen für die Beratung und Ausbildung im polizeilichen Bereich zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen betreiben. Er kann die Kantone operativ unterstützen.
  2. Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung.
  3. Fedpol kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden Vereinbarungen operativer, technischer und administrativer Natur selbstständig abschliessen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

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