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Art. 7e

172.213.1OV-EJPDFederal Council OrdinanceJan 1, 2000Original source
  1. Das BJ vollzieht die Übereinkommen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
  2. Es stellt Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben sowie Informationen zu den Prozesskosten, den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege und der Prozessfinanzierung in Zivilverfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081(ZPO) zur Verfügung.
  3. Es ist in nichtstreitigen Fällen zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.
  4. Es übt die Aufsicht über die Informationsstelle für Konsumkredit gemäss Artikel 23 Absatz 2 und 4 des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 20012aus; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Footnotes

  1. SR 272

  2. SR 221.214.1

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