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Art. 9

172.213.1OV-EJPDFederal Council OrdinanceJan 1, 2000Original source
  1. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele:1
    1. Schutz des schweizerischen Rechtsstaates und seiner demokratischen Grundlagen;
    2. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
    3. Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist;
    4. 2 Schutz der Behörden und Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
    5. 3 Pflege und Ausbau der Kontakte mit nationalen und internationalen Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
  2. Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:
    1. 4
    2. 5 Es erstellt Kriminalanalysen.
    3. Es ist die Gerichtspolizeibehörde des Bundes.
    4. Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.
    5. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
    6. Es stellt den internationalen polizeilichen Informationsaustausch mit ausländischen Partnern und internationalen Organen sicher.
    7. Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und sorgt für die weitere Entwicklung derartiger Dienstleistungen.
    8. Es gewährleistet eine einheitliche Kooperationsstrategie, beteiligt sich an internationalen polizeilichen Instrumenten und fördert deren Entwicklung, vertritt die polizeilichen Interessen des Landes in nationalen, internationalen und supranationalen Gremien und arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt sie.
    9. Es beurteilt die Gefährdung von Personen und Gebäuden, für deren Schutz es zuständig ist, und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

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