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Art. 33

172.220.1BPGFederal ActJan 1, 2001Original source
  1. Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
  2. Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
    1. vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes;
    2. vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
    3. vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
    4. vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten;
    5. im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641.
  3. Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
  4. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs‑, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.

Footnotes

  1. SR 822.11

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