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Art. 103

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 25 BPG)1

  1. Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:
    1. schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;
    2. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder
    3. ein laufendes Verfahren behindert wird.
  2. Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

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