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Art. 105

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

  1. Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
    1. Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung;
    2. externe Stellenvermittlung;
    3. Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten.
  2. Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
    1. befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg;
    2. Beteiligung an den Umzugskosten;
    3. Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort;
    4. gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist.
  3. Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d ) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht.

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