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Art. 105c

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Die Massnahmen und Leistungen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen werden durch die Departemente finanziert.
  2. Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen.
  3. Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert.
  4. Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach Artikel 105b Absätze 1 und 2 mit dem Voranschlag.
  5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das VBS.

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