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Art. 106

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 19 Abs. 4 BPG)1

  1. Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:2
    1. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
    2. 3 kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
  2. Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
    1. 4
    2. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
    3. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
    4. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

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